* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20# Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter töei und die Richter Zorn» Henkelt Dr# Skwm und Br* lang beschlossene Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist Urteil des 2# Zivilsenats des Oberlandes#*-richte Celle vom 20# August 1971 wird zurückgewiesen# Die Erv^gungon* mit denen das Berufungsgericht ein Recht des Klägers zur Kactaeldung des im Vergleich vom 21.3#/2?#3#196l durch Verzicht geregelten Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsachaden nach § 189 a Abs* 1 BEG und zur Anfechtung nach Art# XXX Kr# 5* XV Kr. 2 BEG-BchluDG verneint hat# sind aus ft echt «gründen : nicht zu beanstanden# Das gliche gilt für seine Auffassung, auch nach bürgerlichem Recht sei der Vergleich wirksam geblieben# Dagegen wendet sich die Beschwerde auch nicht# 1972» 251 Er* 27)T Maagebend Bind di® tosenderen testende des Eii&oitoll*®« Es fehlt Jeder An-tolt dafür» d®0 das torufungsgericht den Eechistogrlff dee Versieht® vertomt und ntoslctond von der Rechtsprechung des Itmdesge^^ besttost tot*,

RechtRevisionBEGtotvergleichenBeschwerdeKläger®^

Volltext der Entscheidung

019
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I>L2&J&fe/7£
in der
 Kläger und Beschv/erdef(ihrer,
- ProseChevollaäcIitigters
 gegen
Land N ledersach n *
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover#
M Waterlooplats 11#
Beklagten und Beschwerdegegner
» •	.v<
- a -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20# Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter töei und die Richter Zorn» Henkelt Dr# Skwm und Br* lang
 beschlossene
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist Urteil des 2# Zivilsenats des Oberlandes#*-richte Celle vom 20# August 1971 wird zurückgewiesen#
Das Beschverdevorfahren ist gebühren- ? und auslagerfrei; die auöergerichtli-eben Kosten trägt der Kläger#
Ö r ü n d e
Die Erv^gungon* mit denen das Berufungsgericht ein Recht des Klägers zur Kactaeldung des im Vergleich vom 21.3#/2?#3#196l durch Verzicht geregelten Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsachaden nach § 189 a Abs* 1 BEG und zur Anfechtung nach Art# XXX Kr# 5* XV Kr. 2 BEG-BchluDG verneint hat# sind aus ft echt «gründen : nicht zu beanstanden# Das gliche gilt für seine Auffassung, auch nach bürgerlichem Recht sei der Vergleich wirksam geblieben# Dagegen wendet sich die Beschwerde auch nicht#
m ^ mm
 Si®	das	der toruftogsrlolxfcer dl®
Voixiintarung» da® ..beklagt® bad sahl® star Abgeltung dor ßoitenögesaacht^ uto altar mch de» BEG stiläooi^®» Art-sprach® an den KllSger 40.000 tti» «1a Versiegt auf die •
gewürdigt tot» und sieht darin ein® grundsätzliche Eechtsfrage {§ 219 Ato* Z Er* 2 B£$}«' Damit kann st® di® EuXussuag der Revision nicht erreichen* Soweit e® sich dm handelt» welch® EinaeXanaprüch© auf welch® «ciao durch einen Vergleich -; geregelt worden sind» 1st di® Auslegung Sach® des tot-richte» (BGS! tot? 1972» 251 Er* 27)T Maagebend Bind di® tosenderen testende des Eii&oitoll*®« Es fehlt Jeder An-tolt dafür» d®0 das torufungsgericht den Eechistogrlff dee Versieht® vertomt und ntoslctond von der Rechtsprechung des Itmdesge^^	besttost tot*,
-. ''■ * . . , - ' ' *■ *' • ■ ■
::	Kai	;-	;
r ^	-	■*v";V
■ ■'' ,; ä	8	it	.
‘ ’T'
\ f
f.'