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BGH · IX ZB 66/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 66/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Die von der Rechtsbeschwerde zur Prüfung gestellte Frage, "wie im Falle einer zulänglichen Masse, jedoch nicht ausreichender liquider Mittel bei Stellung eines Einstellungsantrages gemäß §213 InsO zu verfahren ist", lässt die gebotene Darlegung einer konkreten Rechtsfrage vermissen. Ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahin stehen, ob vor der Entscheidung über einen Einstellungsantrag eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zu ergehen hat (in diesem Sinne Uhlenbruck/Ries, InsO 13. Obwohl eine Festsetzung der Verfahrenskosten noch nicht erfolgt ist, hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde an das Landgericht die Einstellung des Verfahrens begehrt. Der Schuldnerin ist es - wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat - unbenommen, einen erneuten Einstellungsantrag zu stellen, nachdem die Festsetzung der Vergütung erfolgt ist und die Masseansprüche befriedigt wurden oder für sie Sicherheit geleistet wurde (§ 214 Abs.3 InsO).

Zitierte Normen: § 213 InsO
VergütungSchuldnerinFestsetzungInsOMasseRechtsbeschwerdeEinstellungsantrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 66/10
vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 9. Dezember 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde deckt keinen Zulässigkeitsgrund auf.
2	1.	Die von der Rechtsbeschwerde zur Prüfung gestellte Frage, "wie im
 Falle einer zulänglichen Masse, jedoch nicht ausreichender liquider Mittel bei Stellung eines Einstellungsantrages gemäß §213 InsO zu verfahren ist", lässt die gebotene Darlegung einer konkreten Rechtsfrage vermissen. Im Übrigen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Rüge, weil die Vordergerichte nicht die Feststellung getroffen haben, dass der Wert der Masse die offenen Verfahrenskosten abdeckt.
 
3	2. Ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahin stehen, ob vor der Entscheidung über einen Einstellungsantrag eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zu ergehen hat (in diesem Sinne Uhlenbruck/Ries, InsO 13. Aufl. §214 Rn. 10; MünchKomm-lnsO/Hefermehl, 2. Aufl. §214 Rn. 17; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 214 Rn. 3).
4	Durfte danach der Einstellungsantrag mangels Festsetzung der Vergütung gegenwärtig nicht abgelehnt werden, ergibt sich daraus im Gegenschluss, dass ihm im jetzigen Verfahrensstadium ebenfalls nicht stattgegeben werden kann. Obwohl eine Festsetzung der Verfahrenskosten noch nicht erfolgt ist, hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde an das Landgericht die Einstellung des Verfahrens begehrt. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsbeschwerde sich nicht darauf stützen, es habe noch keine Entscheidungsreife Vorgelegen. Der Schuldnerin ist es - wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat - unbenommen, einen erneuten Einstellungsantrag zu stellen, nachdem die Festsetzung der Vergütung erfolgt ist und die Masseansprüche befriedigt wurden oder für sie Sicherheit geleistet wurde (§ 214 Abs. 3 InsO).
 
5	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Dessau, Entscheidung vom 21.12.2009 - 2 IN 522/08 -LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 05.03.2010 -IT 20/10 -