* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 66/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 66/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 1 Die gemäß § 7, § 6 Abs.1, §289 Abs. 2 Satz 1 InsO, §574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

FischerMärzunzulässigZPOAurichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 66/06
vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 20. März 2006 wird Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 7, § 6 Abs. 1, §289 Abs. 2 Satz 1 InsO, §574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
 
2	Außerdem	ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO
nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, BeschI. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW2002, 2181).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Dr. Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 09.01.2006 - 9 IN 172/03 -LG Aurich, Entscheidung vom 20.03.2006 - 4 T 70/06 -