* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 20.

Zitierte Normen: § 5 GKG
gemäß20FischerGKGErinnerungGanterKirchhofZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 20. Juni 2002 beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 17.5.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 20. Mai 2002 ist unbegründet, weil es entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ausweislich des Beschlusses des Senats vom 25. April 2002 nicht an einer Kostengrundentscheidung fehlt: Das Rechtsmittel wurde "auf Kosten des Gläubigers" verworfen. Im übrigen ist der Kostenansatz gemäß §§ 11,49, 54 Nr. 1,61 GKG, KV 1954 zutreffend berechnet.
Kirchhof	Fischer	Ganter
 Raebel
Kayser