Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 20.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 17.5.2002 wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 20. Mai 2002 ist unbegründet, weil es entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ausweislich des Beschlusses des Senats vom 25. April 2002 nicht an einer Kostengrundentscheidung fehlt: Das Rechtsmittel wurde "auf Kosten des Gläubigers" verworfen. Im übrigen ist der Kostenansatz gemäß §§ 11,49, 54 Nr. 1,61 GKG, KV 1954 zutreffend berechnet. Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser