Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 27. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger . Das Berufungsgericht hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung und der Erkrankung des Klägers nicht als wahrscheinlich angesehen. Derartige Verfahrensrügen können eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Angebliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinn entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann (BGH RzW 1957, 416; vgl.
Entscheid.-Sammlg. d. SenQfs BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 65/90 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Thomas H, Rue Frankreich, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde r r Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 27. September 1990 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1990 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger . Gründe Ein gesetzlicher Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung und der Erkrankung des Klägers nicht als wahrscheinlich angesehen. Das beruht auf einer dem Tatrichter obliegenden Würdigung des Sachverhalts. In seiner umfangreichen Beschwerdebegründung erhebt der Beschwerdeführer lediglich Einwendungen gegen das vom 3 SV Berufungsgericht beobachtete Verfahren. Derartige Verfahrensrügen können eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Angebliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinn entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann (BGH RzW 1957, 416; vgl. auch BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431 Nr. 42). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Merz Schmitz