* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 65/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 65/86

a) § 11 Abs. 1 der 2.DV-BEG findet entsprechende Anwendung, wenn ein im Ausland lebender Verfolgter sich einer Heilbehandlung außerhalb des Landes, in dem er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, aber auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes unterziehen will. b) In diesen Fällen errechnet sich ein etwaiger Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 2 HeilvfV grundsätzlich danach, welche Kosten für eine Heilbehandlung im Land seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes entstanden wären. Das Berufungsgericht verneint den weitergehenden Erstattungsanspruch der Klägerin auf Heilverfahrenskosten gemäß § 30 BEG schon deshalb, weil sie zu der in Houston/Texas durchgeführten Herzoperation mit längerem Krankenhausaufenthalt nicht die vorherige Zustimmung der Entschädigungsbehörde eingeholt habe. Diese Vorschrift findet zwar auf den Fall der Klägerin nicht unmittelbar Anwendung, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik, ihren dauernden Aufenthalt aber in Frankreich hat, die Heilbehandlung jedoch nicht in der Bundesrepublik und auch nicht in Frankreich, sondern in den Vereinigten Staaten von Nordamerika hat durchführen lassen. DV-BEG die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung durch die Entschädigungsbehörde vorzuschreiben, gelten daher entsprechend, wenn die Heilbehandlung zwar nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, aber in einem dritten Land durchgeführt worden ist. Eine Ausnahme von der vorherigen Zustimmung könnte allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Verfolgte einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Genehmigung der Heilbehandlung außerhalb seines Wohnsitzlandes gestellt hatte und ihm wegen einer gesundheitlichen Notlage nicht zuzu demuten war, mit der Heilbehandlung bis zu dem Abschluß des Genehmigungsverfahrens zu warten (BGH Urt. v. Diese Voraussetzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin überhaupt keinen Antrag auf Genehmigung der Heilbehandlung in den USA gestellt hatte. April 1979, BGBl. I 502, die gemäß § 30 Abs.1 BEG auch für das Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz entsprechende Anwendung findet. Zwar schreibt auch diese Verordnung nicht ausdrücklich eine vorherige Zustimmung zur Durchführung einer Heilbehandlung im Ausland vor, wenn der Berechtigte seinen dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 HeilvfV bestimmt aber, daß die Kosten für eine Krankenhausbehandlung an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes jedenfalls nur bis zu dem Betrage zu erstatten sind, der nach § 4 Abs.3 HeilvfV zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in ein Krankenhaus am dienstlichen Wohnsitz aufgenommen worden wäre.

Zitierte Normen: § 4 HeilvfV § 219 BEG
KostenWohnsitzLandDüsseldorfAuslandHeilbehandlungKlägerinHeilvfV

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
!a
nein
i
BEG 1956 § 30 Abs. 1; 2. DV-BEG § 11 Abs. 1; HeilvfV § 4
Abs. 5 Satz 2 und 3
a)	§ 11 Abs. 1 der 2. DV-BEG findet entsprechende Anwendung, wenn ein im Ausland lebender Verfolgter sich einer Heilbehandlung außerhalb des Landes, in dem er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, aber auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes unterziehen will.
b)	In diesen Fällen errechnet sich ein etwaiger Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 2 HeilvfV grundsätzlich danach, welche Kosten für eine Heilbehandlung im Land seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes entstanden wären. Weitergehende Kosten, auch Reisekosten, werden nur erstattet, soweit sie unvermeidbar waren.
BGH, Beschl. v. 27. November 1986 - IX ZB 65/86 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 65/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Paula
Cours
 Du
r
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt K(SH, MüfljHH -
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde TÄB^Ästraße 9, Di
 Nordrhein-Westfalen,
 Beklagten und Beschwerdegegner
WII
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 27. November 1986 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht verneint den weitergehenden Erstattungsanspruch der Klägerin auf Heilverfahrenskosten gemäß § 30 BEG schon deshalb, weil sie zu der in Houston/Texas durchgeführten Herzoperation mit längerem Krankenhausaufenthalt nicht die vorherige Zustimmung der Entschädigungsbehörde eingeholt habe. Es leitet dies aus § 11 Abs. 1 der 2. DV-BEG her. Nach dieser Vorschrift muß der Verfolgte, der seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungs-
3
beireichs des Gesetzes hat, sich aber einem Heilverfahren im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen will, hierzu die vorherige Zustimmung der Entschädigungsbehörde einholen. Diese Vorschrift findet zwar auf den Fall der Klägerin nicht unmittelbar Anwendung, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik, ihren dauernden Aufenthalt aber in Frankreich hat, die Heilbehandlung jedoch nicht in der Bundesrepublik und auch nicht in Frankreich, sondern in den Vereinigten Staaten von Nordamerika hat durchführen lassen. Dem Berufungsgericht ist jedoch zuzustimmen, daß § 11 der 2. DV-BEG auf diesen Fall analog anzuwenden ist. Denn die Kosten, die durch eine Heilbehandlung außerhalb des Wohnsitzlandes oder Aufenthaltslandes des Verfolgten entstehen, sind schon wegen der entstehenden Reisekosten vielfach höher als die Kosten einer dortigen Heilbehandlung, unabhängig davon, ob diese im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes, im sonstigen europäischen Ausland oder wie hier sogar im außereuropäischen Ausland durchgeführt wird. Die Gründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, in § 11 Abs. 1 der 2. DV-BEG die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung durch die Entschädigungsbehörde vorzuschreiben, gelten daher entsprechend, wenn die Heilbehandlung zwar nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, aber in einem dritten Land durchgeführt worden ist. Eine Ausnahme von der vorherigen Zustimmung könnte allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Verfolgte einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Genehmigung der Heilbehandlung außerhalb seines Wohnsitzlandes gestellt hatte und ihm wegen einer gesundheitlichen Notlage nicht zuzu demuten war, mit der Heilbehandlung bis zu dem Abschluß des Genehmigungsverfahrens zu warten (BGH Urt. v. 21. März 1985
26
-	IX ZR 158/84, bei Zorn, NJW 1986, 2878 zu I 2 = MDR 1986,
Nr. 61). Diese Voraussetzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin überhaupt keinen Antrag auf Genehmigung der Heilbehandlung in den USA gestellt hatte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verordnung zur Durchführung des § 33 BeamtVersG (Heilverfahrensverordnung
 -	HeilvfV) vom 25. April 1979, BGBl. I 502, die gemäß § 30 Abs. 1 BEG auch für das Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz entsprechende Anwendung findet. Zwar schreibt auch diese Verordnung nicht ausdrücklich eine vorherige Zustimmung zur Durchführung einer Heilbehandlung im Ausland vor, wenn der Berechtigte seinen dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 HeilvfV bestimmt aber, daß die Kosten für eine Krankenhausbehandlung an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes jedenfalls nur bis zu dem Betrage zu erstatten sind, der nach § 4 Abs. 3 HeilvfV zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in ein Krankenhaus am dienstlichen Wohnsitz aufgenommen worden wäre. Eine Ausnahme gilt nur, wenn weitergehende Kosten unvermeidbar waren.
Die Klägerin hat vom beklagten Land die Kosten erstattet erhalten, die bei einer entsprechenden Krankenhausbehandlung in Frankreich entstanden wären. Daß eine Heilbehandlung in dem Methodisten-Krankenhaus in Houston/Texas aus medizinischen Gründen notwendig gewesen, also von unvermeidbaren weitergehenden Kosten auszugehen wäre, verneint der Berufungsrichter aufgrund der gutachtlichen Äußerung des Prof. Dr. H. im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs. Dabei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
 daß der Tatrichter das Gutachten von Prof. Dr. H. nach Sinn und Inhalt dahin versteht, daß dieser die Lage der Klägerin nicht rückschauend, sondern nach ihrem Zustand vor der Herzoperation beurteilt hat.
Merz
 Zorn