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BGH · XX ZB 65/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZB 65/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 280 Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter beschlossen: Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. DV-BEG und können daher nur als besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse nach § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. und 1976, 64 Nr« 23 auf Fälle des § 15 a Abs.3 der 2. DV-BEG gilt, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nur bei der Berücksichtiglang des Ehegatteneinkommens nach § 15 a Abs.3 der 2. Dezember 1974 ging es nur um die Fragen, oh der ausgesprochene Leistungsvorbehalt den Anforderungen des § 177 a BEG genügt und ob § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. Juni 1981 insoweit bestätigt worden ist, hat der Senat zwar nicht mehr den Vermögensbegriff für den einmaligen Rentennachzahlungsbetrag verwendet. Gerade aus der Gegenüberstellung mit der anderen Rechtslage in den Fällen des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in BGH RzW 1981, 124 Nr. 6 ergibt sich, daß der Senat an der Rechtsprechung zu §§ 15, 15 a der 2.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RenteDV-BEGZBBEG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

XX ZB 65/82 BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, A®Straße 14, H(
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
geh.
Blvd«,, Aptmt. 1105» USA,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 280 Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1971, 271 Nr. 24; 1976, 64 Nr. 23; 1981, 124 Nr. 6). Danach sind die in einem Betrage gezahlten rückständigen Renten kein monatliches anderweitiges Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 3, § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG und können daher nur als besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse nach § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß sich die Grundsatzentscheidungen BGH RzW 1971, 271 Nr. 24
 
und 1976, 64 Nr« 23 auf Fälle des § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG beziehen. Abgesehen davon, daß der Rechtsausspruch in den genannten Entscheidungen allgemein für die Berücksichtigung von Rentennachzahlungen in einem Betrag bei der Anwendung der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG gilt, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nur bei der Berücksichtiglang des Ehegatteneinkommens nach § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG in diesem Sinne zu verfahren. Der Wortlaut des § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG ist insoweit eindeutig.
Aus den vom Beklagten angeführten Entscheidungen (Beschluß vom 19. Dezember 1974 - IX ZB 262/71 -, Urteile vom 19. März 1961 - IX ZR 103/78 - und vom 2. Juni 1981 -IX ZR 69/79 ■ RzW 1981, 124 Nr. 6) kann eine andere Rechtsauffassung des Senats nicht hergeleitet werden. In dem Beschluß vom 19. Dezember 1974 ging es nur um die Fragen, oh der ausgesprochene Leistungsvorbehalt den Anforderungen des § 177 a BEG genügt und ob § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG der rückwirkenden Rentenkürzung in den Fällen eines wirksamen Leistungsvorbehalts entgegensteht. In dem Urteil vom 19. März 1981, das durch das Urteil vom 2. Juni 1981 insoweit bestätigt worden ist, hat der Senat zwar nicht mehr den Vermögensbegriff für den einmaligen Rentennachzahlungsbetrag verwendet. Er hat statt dessen darauf abgestellt, daß maßgebend für die Anrechnung nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG nur die jeweils tatsächlich gezahlte, nicht die rechtlich zustehende Rente ist.
Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist demnach die Rentennachzahlung nicht auf die Zeiträume aufzuteilen, für die sie gewährt-wird. Gerade aus der Gegenüberstellung mit der anderen Rechtslage in den Fällen des § 85 Abs. 2
Satz 2 BEG in BGH RzW 1981, 124 Nr. 6 ergibt sich, daß der Senat an der Rechtsprechung zu §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG festgehalten hat.
Mai
 Zorn