Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 2. Gegen einen Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist keine Rechtsbeschwerde gegeben (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Die Rechtsbeschwerde ist daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 65/09 vom 5. Mai 2009 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft. Gegen einen Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist keine Rechtsbeschwerde gegeben (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. §574 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 C 493/08 -LG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 T 123/08 -