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BGH · IX ZB 65/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 65/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. 1 Der weitere Beteiligte erstrebt eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die lange Dauer des Verfahrens durch Gewährung eines Zuschlags von 15 v.H. Das Beschwerdegericht hat ihm demgegenüber nur einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. zugebilligt, der nach dem Tätigkeitsumfang während der Verwaltungsdauer begrenzt worden ist. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Zeitdauer ansteigenden Gemeinkosten.

BeteiligteGöttingenMöhringTätigkeitInsolvenzverwalterZuschlagKayserRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 65/08
vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 9. Dezember 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 254,54 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	weitere	Beteiligte	erstrebt	eine	höhere	Vergütung	für	seine	Tätigkeit
 als Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die lange Dauer des Verfahrens durch Gewährung eines Zuschlags von 15 v.H. Das Beschwerdegericht hat ihm demgegenüber nur einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. zugebilligt, der nach dem Tätigkeitsumfang während der Verwaltungsdauer begrenzt worden ist. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Zeitdauer ansteigenden Gemeinkosten.
2
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsgrundsätze der Beschwerdeentscheidung durch seither ergangene Entscheidungen bestätigt (BGH, Beschl. v.
 
 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZlnsO 2010, 1504 Rn. 7; v. 16. September 2010 -IXZB 154/09, ZlnsO 2010, 1949 Rn. 8). Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter danach nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Weiteren Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang lässt ihre Begründung nicht erkennen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 09.11.2007 - 74 IN 198/02 -LG Göttingen, Entscheidung vom 29.02.2008 - 10 T 27/08 -