Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 24. Gründe Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 7. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung kann die Klägerin sich nicht berufen.
Entscheid.-Sornmig. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 64/91 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Hanna H< fli T( Drive, L\ NW #, G( Klägerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: F. W. Hei S Mfl*_End Ave., S< G( M 7 ONX, gegen Land vertreten durcl^äen Direktor der Landesrentenbehörde TM^Bstraße d< Beklagter und Beschwerdegegner, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 24. Oktober 1991. beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt . Gründe Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 7. Juni 1991 hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung kann die Klägerin sich nicht berufen. Weder das Bundesentschädigungsgesetz noch die Zivilprozeßordnung schreiben vor, daß gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen. Merz Schmitz