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BGH · IX ZB 64/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 64/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben, zu demal das Urteil auf einer möglichen Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter beruht.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzFischerBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammig. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 64/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Zipora Christina	gesch.	geb.
(p. HflBBHI, TfPPPHPIsrael,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
■FBPi^HP-Straße 0,
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 1989 wird zurückgewiesen .
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben, zu demal das Urteil auf einer möglichen Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter beruht.
Merz
 Fischer