Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben, zu demal das Urteil auf einer möglichen Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter beruht.
Entscheid.-Sammig. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 64/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Zipora Christina gesch. geb. (p. HflBBHI, TfPPPHPIsrael, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■FBPi^HP-Straße 0, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 1989 wird zurückgewiesen . Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben, zu demal das Urteil auf einer möglichen Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter beruht. Merz Fischer