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BGH · IX ZB 64/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 64/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 13. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß die vorliegenden ärztlichen Gutachten nicht sehr ergiebig sind, weshalb sich auch der Sachverständige Prof. Die beantragte Einholung eines weiteren Aktengutachtens hätte daher - auch aufgrund der unergiebigen Krankenunterlagen des Dr. SfHH - zu keinem anderen Ergebnis führen können als das Aktengutachten des Prof. Ki^|^f.Unergiebig ist in gleicher Weise das ärztliche Gutachten des Dr. Fr^m, aus dem nicht ersichtlich ist, ob dieser überhaupt für das Fachgebiet Psychiatrie zuständig ist, und das sich im wesentlichen nur auf eigene Aussagen des Patienten stützt und lediglich darauf verweist, daß sich mit angehendem Alter - der Kläger war damals bereits 76 Jahre alt - die Beschwerden "vertieft" hätten. Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen gemäß § 286 ZPO davon überzeugt ist, daß auch eine weitere Beweisaufnahme zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde, so ist das eine Frage des Einzelfalls, die sich rechtsgrundsätzlich nicht entscheiden läßt.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 286 ZPO
TatrichterwesentlichErgebnisGutachtenärztlichKlägerpsychischRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 64/86
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
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Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 KflAB^FflHAHA-str. A HB Ma|^fl|,
Beklagten und Beschwerdegegner
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22/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Winter
 am 13. November 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweise (ärztliche Krankenunterlagen, Sachverständigengutachten). Wenn er sich danach nicht davon zu überzeugen vermag, daß sich das anerkannte psychische Verfolgungsleiden des Klägers seit 1969 verschlimmert habe, weil von beachtlichen psychisch-nervösen Beeinträchtigungen und einer dichten ärztlichen Therapie und Betreuung seither nicht die Rede sein könne, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß die vorliegenden ärztlichen Gutachten nicht sehr ergiebig sind, weshalb sich auch der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Kifp nicht in der Lage sah, aufgrund dieser Gutachten eine Verschlimmerung des psychischen Leidens als wahrscheinlich anzunehmen. Diese Beweislage beruht aber im wesentlichen darauf, daß es der Kläger abgelehnt hat, sich von dem von der deutschen Auslandsvertretung als psychiatrischen Sachverständigen allein in Betracht kommend benannten Facharzt Dr.	untersuchen zu lassen, und weil er nach eigenen
 Angaben bisher auch bei keinem anderen Psychiater in ärztlicher Behandlung stand. Die beantragte Einholung eines weiteren Aktengutachtens hätte daher - auch aufgrund der unergiebigen Krankenunterlagen des Dr. SfHH - zu keinem anderen Ergebnis führen können als das Aktengutachten des Prof. Dr. Dr. Ki^|^f.
Unergiebig ist in gleicher Weise das ärztliche Gutachten des Dr. Fr^m, aus dem nicht ersichtlich ist, ob dieser überhaupt für das Fachgebiet Psychiatrie zuständig ist, und das sich im wesentlichen nur auf eigene Aussagen des Patienten stützt und lediglich darauf verweist, daß sich mit angehendem Alter - der Kläger war damals bereits 76 Jahre alt - die Beschwerden "vertieft" hätten. Eigene psychiatrische Befunde enthält das Gutachten nicht.
Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen gemäß § 286 ZPO davon überzeugt ist, daß auch eine weitere Beweisaufnahme zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde, so ist das eine Frage des Einzelfalls, die sich rechtsgrundsätzlich nicht entscheiden läßt.
Merz
 Zorn