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BGH · IX ZB 64/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 64/75

Die spätere Anerkennung einer jüdisch-rituellen Trauung als wirksame Eheschließung durch ein israelisches Rab-binatsgericht ist unbeachtlich, wenn die Ehegatten bis zu dem Verlassen des Vertreibungsgebiets keine Ehe in der Form der Rechtsordnung geschlossen haben, auf die das deutsche internationale Privatrecht (Art. 11 Abs.1, 13 Abs.3 EGBGB) verweist. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG, weil die Klägerin selbst nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die Ehe, aus der sie ihre Anspruchsberechtigung nach § 150 Abs.3 BEG ableitet, bei ihrer Auswanderung aus Rumänien nach dem damals maßgeblichen rumänischen Recht rieht wirksam gewesen sei. An diese Anwendung und Auslegung des rumänischen Rechts ist der Senat gemäß § 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs.1, Nach Art. 11 Abs.1, 13 Abs.3 EGBGB ist dabei die Frage, ob eine rechtswirksame Ehe vorliegt und welche Bedeutung der rituellen Trauung der Klägerin zukommt, nur nach dem Recht ihres damaligen Heimatstaates, hier also nach rumänischem Recht, zu beurteilen. Das hat der Bundesgerichtshof zu dem gleichgelagerten Fall des § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG bereits entschieden (RzW 1971, 211 Nr. 8) und daran auch in einem weiteren, nicht veröffentlichten Beschluß vom 28. Da § 150 Abs.3 BEG ebenso wie § 1 Abs.3 BVFG für das Bestehen der Ehe spätestens auf das Verlassen des Vertreibungsgebietes oder den Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet abstellt und die Klägerin in diesem Zeitpunkt rumänische Staatsangehörige war, kommt ihrer Behauptung, ihre 1946 in Rumänien rituell geschlossene Ehe sei in Israel seit der Einwanderung rückwirkend als wirksam angesehen worden, hier keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Zitierte Normen: § 11 EGBGB § 219 BEG
RechtwirksamBEGEheKlägerinrumänisch

Volltext der Entscheidung

2393 C01
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BEG § 150 Abs. 3
Die spätere Anerkennung einer jüdisch-rituellen Trauung als wirksame Eheschließung durch ein israelisches Rab-binatsgericht ist unbeachtlich, wenn die Ehegatten bis zu dem Verlassen des Vertreibungsgebiets keine Ehe in der Form der Rechtsordnung geschlossen haben, auf die das deutsche internationale Privatrecht (Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 3 EGBGB) verweist.
BGH, Beschl. v. 8. November 1977 - IX ZB 64/75 - OLG Koblenz
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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 64/?5
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 6500 Mainz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
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/
Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. August 1974 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG, weil die Klägerin selbst nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die Ehe, aus der sie ihre Anspruchsberechtigung nach § 150 Abs. 3 BEG ableitet, bei ihrer Auswanderung aus Rumänien nach dem damals maßgeblichen rumänischen Recht rieht wirksam gewesen sei. Die Klägerin sei zwar am 1. Januar 1946 religiös getraut worden, nach rumänischem staatlichem Eherecht sei für eine rechtswirksame Ehe aber die Ziviltrauung vorgeschrieben gewesen. An diese Anwendung und Auslegung des rumänischen Rechts ist der Senat gemäß § 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1,
562 ZPO gebunden.
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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 150 Abs. 3 BEG kann auf die Zugehörigkeit des Ehegatten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nach § 150 Abs. 1 und 2 BEG nur abgestellt werden, sofern die Ehe vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes geschlossen worden ist. Nach Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 3 EGBGB ist dabei die Frage, ob eine rechtswirksame Ehe vorliegt und welche Bedeutung der rituellen Trauung der Klägerin zukommt, nur nach dem Recht ihres damaligen Heimatstaates, hier also nach rumänischem Recht, zu beurteilen. Das hat der Bundesgerichtshof zu dem gleichgelagerten Fall des § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG bereits entschieden (RzW 1971, 211 Nr. 8) und daran auch in einem weiteren, nicht veröffentlichten Beschluß vom 28. März 1974 - IX ZB 140/73 festgehalten. Da § 150 Abs. 3 BEG ebenso wie § 1 Abs. 3 BVFG für das Bestehen der Ehe spätestens auf das Verlassen des Vertreibungsgebietes oder den Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet abstellt und die Klägerin in diesem Zeitpunkt rumänische Staatsangehörige war, kommt ihrer Behauptung, ihre 1946 in Rumänien rituell geschlossene Ehe sei in Israel seit der Einwanderung rückwirkend als wirksam angesehen worden, hier keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Mai
 Zorn