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BGH · IX ZB 64/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 64/15

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfah- besondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektronische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssystems wurde von der S. Hiervon hat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 685,36 € abgezogen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner Vergütung. 6 Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handele es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den einzelnen Gläubigern keine Auskunftspflicht. 8 a) Damit geprüft werden kann, ob nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsW abgeschlossene Verträge in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betrafen und die aus der Masse entnommenen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsW). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufgaben" Vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 62/15 entschieden hat, in der der Rechtsbeschwerdeführer ebenfalls Rechtsbeschwerdeführer war, sind die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem auch dann, wenn sie dem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.

KostenVergütungMasseGläubigerVerwalter

Volltext der Entscheidung

IX ZB 64/15
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren
ECU :DE: BGH:2016:140716BIXZB64.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp-meyer
 am 14. Juli 2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. Juni 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 685,36 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Am	6. Januar 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen
 der S. L.	(nachfolgend:	Schuldnerin) eröffnet und der weitere Betei-
ligte zu dem Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S.
AG (nachfolgend: S:	)	einen	individuellen	PIN-Code.	Die
 Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfah-
 
rens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.
2	Darüber	hinaus	bestand	die	Möglichkeit,	Teile	der Verfahrensakte, ins-
besondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektronische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssystems wurde von der S. bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein dem Verfahren zuordenbarer Betrag von 171,36 € in Rechnung gestellt. Bis zur Schlussrechnungslegung sind vom Verwalter 685,36 € aus der Masse beglichen worden.
3	Auf	Antrag	des	Verwalters	hat	das	Amtsgericht dessen Vergütung auf
7.070,50 € und die Auslagen auf 2.303,15 € festgesetzt, jeweils zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer (zusammen: 1.780,99 €), insgesamt 11.154,64 €. Hiervon hat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 685,36 € abgezogen. Die gegen diesen Abzug eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner Vergütung.
4	Die	statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat kei-
nen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.
5	1.	Das	Beschwerdegericht	hat	gemeint,	es	sei	umstritten,	ob	die streiti-
gen Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen
 
gemäß § 8 Abs. 3 InsW seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann erstattungsfähig, wenn die Gläubiger, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich.
6	Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handele es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den einzelnen Gläubigern keine Auskunftspflicht. Dann dürfe er ohne deren Zustimmung der Masse keine weitergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht.
7	2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
8	a) Damit geprüft werden kann, ob nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsW abgeschlossene Verträge in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betrafen und die aus der Masse entnommenen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsW). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufgaben" Vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZlnsO 2012, 928 Rn. 20; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 27).
 
9	b)	Das	Beschwerdegericht hat hiernach den für das Gläubigerinformati-
onssystem aufgewandten Betrag zu Recht von der Vergütung abgezogen. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 62/15 entschieden hat, in der der Rechtsbeschwerdeführer ebenfalls Rechtsbeschwerdeführer war, sind die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem auch dann, wenn sie dem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen. Auf die genannte Entscheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Grupp
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2015 - 1520 IN 2857/10 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.06.2015 - 3 T 186/15 -