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BGH · IX ZB 63/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 63/14

Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 24. Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. 1 Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 8 ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (BGH, Beschluss vom 14.

Zitierte Normen: § 66 GKG
vorgesehenZBGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 63/14
vom 24. November 2014 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 24. November 2014 beschlossen:
Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 (Kassenzeichen	)	wird	als	unzulässig	verworfen.
Gründe:
1	Der	als	Erinnerung	gemäß	§	66	Abs.	1	Satz	1	GKG	auszulegende
 Rechtsbehelf des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Die E-Mail des Klägers vom 10. November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie trägt weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 8 ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 -VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).
Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Es ist die in Nr. 1826 der Anlage 1 zu dem Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VZR 416/02, JurBüro 2004, 439).
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 8.8.2014 -1 T 115/14 -OLG Hamm, Entscheidung vom 18.9.2014 -1-11 W 83/14 -