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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 2. 1 Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den Beschluss des Senats vom 2. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
GegenvorstellungSchuldnerinNachprüfung16TatsacheGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
16. September 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 16. September 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den
 Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung.
2	Soweit	die	Schuldnerin	Tatsachen	vorträgt,	die	bereits Gegenstand der
 Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
3	Ob	das	Insolvenzgericht	Anlass	gehabt	hätte,	die Schuldnerin darauf
 hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
 
aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ihren eigenen Verpflichtungen entbinden.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 -LG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -