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BGH · IX ZB 62/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 62/94

Rechtsanwälte und gegen Land vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMP-FtfB^-Straße • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

Zitierte Normen: § 219 BEG
14BrandBeschwerdeKlägerGanterRevision

Volltext der Entscheidung

6ntscheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 62/94	BESCHLUSS
vom 14. Juli 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
MHPV! /Brasilien,
 Apt.
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
Land
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMP-FtfB^-Straße •
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 14. Juli 1994 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1993 wird zurückgewie-sen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Der Kläger macht mit der Beschwerde lediglich geltend, daß das Berufungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Damit rügt er einen Verfahrensfehler bei der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles. Hierauf läßt sich eine Revisionszulassung nicht stützen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht aufgeworfen.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kreft