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BGH · IX ZB 62/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 62/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 20. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG) . Das Berufungsgericht hat aus medizinischen Gründen die begehrte Gesundheitsschadensrente für den Erblasser abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat ein weiteres Privatgutachten über den Gesundheitszustand des Erblassers vorgelegt und strebt damit eine nochmalige Überprüfung des Berufungsur-teils an.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BeschwerdeführerinGrundBerufungsgerichtErblasserBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Enfscheid.-Sammfg. d. Senate-
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 62/90	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lisa FM/
RflP MflHi Straße flB, R®MB/Israel (als Alleinerbin nach Avram PfliBI) ,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 KflHB-F£HHHÜ-Straße4V,
Beklagter und Beschwerdegegner,
2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 20. September 1990 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1989 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG) .
Das Berufungsgericht hat aus medizinischen Gründen die begehrte Gesundheitsschadensrente für den Erblasser abgelehnt. Es hat sich dabei sachverständig beraten lassen. Diese Entscheidung verantwortet das Berufungsgericht als Tatrichter.
Die Beschwerdeführerin hat ein weiteres Privatgutachten über den Gesundheitszustand des Erblassers vorgelegt und strebt damit eine nochmalige Überprüfung des Berufungsur-teils an. Dabei ist eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage nicht erkennbar.
Einwände der Beschwerde gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug, daß nochmals ein Gutachten hätte erholt werden müssen, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (BGH, RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53).
Merz
 Fischer