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BGH · IX ZB 62/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 62/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. 2 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2007 (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe Das Beschwerdegericht hat deshalb auch nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt und nicht willkürlich entschieden. 3 Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf andere Tatsachen gestützt als das Amtsgericht. Es ist nicht gehindert, die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung zu bestätigen (Hk-ZPO/Kayser, 2.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
21RestschuldbefreiungLandshutBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 62/08
vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 17. September 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft	(§§	7,	6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Entscheidung	des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht
 der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2007 (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe
 
stützen darf, die vom Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags geltend gemacht worden sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schreiben vom 5. September 2007, auf das er bei seiner Antragstellung im Schlusstermin Bezug genommen hat, mit dem Sachverhalt begründet, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat deshalb auch nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt und nicht willkürlich entschieden.
3	Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf
 andere Tatsachen gestützt als das Amtsgericht. Auch dies führt aber nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerderechtszug ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 -IXZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190) und das Beschwerdegericht ist als solches im Insolvenzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht (MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl.
 
§ 6 Rn. 53a). Es ist nicht gehindert, die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung zu bestätigen (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 572 Rn. 11).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein	Grupp
 Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 IN 201/02 -LG Landshut, Entscheidung vom 21.02.2008 - 32 T 363/08 -