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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs Winter und Dr. Kreft am 6. Dezember 1969 abschließend wie folgt geregelt: "Das beklagte Land zahlt der Klägerin zur Abgeltung des eingeklagten Gesundheitsschadens über die ihr bereits durch die Entschädigungsbehörde gewährte Entschädigung hinaus einen weiteren Betrag von 15.000 DM". Dieses Begehren sei mithin durch den Ausgleich der Klageforderung mitumfaßt gewesen, so daß aufgrund des Vergleiches einem Anspruch auf Verschlimmerung nervlich-seelischer Störungen bereits deshalb die Grundlage fehle. Diese Entscheidung beruht auf einer Auslegung des Vergleichs durch den Tatrichter, die möglich und gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist. Die Beschwerde setzt ihre Auslegung der Parteivereinbarung an die Stelle der des Tatrichters, die mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 206 Abs. 2 BEG übereinstimmt (vgl. Die Anwendung des § 206 Abs. 2 BEG auf Vergleiche, die den Gesundheitsschadensanspruch abgelten, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Auslegung des Vergleichs betrifft den Einzelfall und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.

Zitierte Normen: § 206 BEG
StörungEntschädigungBEGverfolgungsbedingtenVergleichBundesgerichtshofsBeschwerdeKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

zur EntscheidungsSammlung
BUNDESGERICHTSHOF
m	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Judith Sj
BB wi
 Ave,
N.Y./USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
u. a . ,
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FBBBMB-Straße 0, MBB/
Beklagter und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs Winter und Dr. Kreft
 am 6. Oktober 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1987 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Gesund heitsschaden wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 3. Dezember 1969 abschließend wie folgt geregelt: "Das beklagte Land zahlt der Klägerin zur Abgeltung des eingeklagten Gesundheitsschadens über die ihr bereits durch die Entschädigungsbehörde gewährte Entschädigung hinaus einen weiteren Betrag von 15.000 DM". Eingeklagt waren für psychische Beschwerden und Frostschäden der Füße neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung eine Rente ab 1. November 1953 in Höhe von 35 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes.
3
Im Januar 1984 beantragte die Klägerin eine erneute Entscheidung, weil sie "an einem chronischen Angst- und Spannungszustand mit erlebnisbedingtem permanentem Persönlichkeitsschaden" leide, der zu demindest seit 1975 zu einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung in rentenberechtigten-dem Maße führe. Die Behörde lehnte ab; ein weitergehendes verfolgungsbedingtes Leiden, das eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit darstelle, könne nicht festgestellt werden. Die Klage auf Rente ab 1. Januar 1984 in Höhe von 28 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Berufungsgericht hat die Neufestsetzung nach §§ 206 Abs. 2, 35 Abs. 1 BEG in erster Linie deshalb verneint, weil durch die Abfindung auch solche Störungen, die sich künftig aus einer verfolgungsbedingten Erschütterung des seelischen Gefüges der Klägerin entwickeln könnten, hätten entschädigt werden sollen. Die Klägerin habe nämlich 1964 mit der Klage eine zeitlich unbefristete Entschädigung für verfolgungsabhängige nervlich-seelische Störungen verlangt, was offensichtlich die Grundlage für die Geltendmachung einer Verschlimmerung nach §§ 206, 35 BEG hätte werden können. Dieses Begehren sei mithin durch den Ausgleich der Klageforderung mitumfaßt gewesen, so daß aufgrund des Vergleiches einem Anspruch auf Verschlimmerung nervlich-seelischer Störungen bereits deshalb die Grundlage fehle.
Diese Entscheidung beruht auf einer Auslegung des Vergleichs durch den Tatrichter, die möglich und gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist. Die Beschwerde setzt
 ihre Auslegung der Parteivereinbarung an die Stelle der des Tatrichters, die mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 206 Abs. 2 BEG übereinstimmt (vgl. Urt. v. 8. Februar 1979 - IX ZR 124/75 n.v.; RzW 1979, 142 Nr. 14; Urt. v. 13. Januar 1983 - IX ZR 46/82 n.v.).
Über eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu entscheiden. Die Anwendung des § 206 Abs. 2 BEG auf Vergleiche, die den Gesundheitsschadensanspruch abgelten, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Auslegung des Vergleichs betrifft den Einzelfall und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.
Merz
 Henkel