Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 26. Der Berufungsrichter kann sich auch nach weiterer Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, daß ein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verfolgungsschicksal der Klägerin und ihrem psychischen Leiden wahrscheinlich sei. richtshofs ab noch wirft der Rechtsstreit rechtsgrund-sätz]iche Fragen auf.Die Klägerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung der Zeugin Dr. Fri(HB vom 24. Liegt eine vollwertige Zeugenaussage danach vor, so ist kein Raum mehr für einen Beweisantrag, den Aussteller der eidesstattlichen Versicherung zu dem selben Beweisthema zu vernehmen. Die Anordnung dieser richterlichen Vernehmung ist demnach nicht erfolgt, weil das Berufungsgericht dem persönlichen Eindruck der Zeugin entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Wenn der Berufungsrichter trotz der Unmöglichkeit, die Zeugin noch einmal durch einen israelischen Richter vernehmen zu lassen, zu der Überzeugung gelangt ist, aufgrund ihrer bisherigen Angaben könne nicht von der sachlichen Richtigkeit des ärztlichen Attestes vom Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Klägerin für die hier strittige Frage die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG nicht zugute kommt. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht sich in seiner neuen Entscheidung über bindende tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Beurteilungen des Senats in seinem Urteil vom 24. Im übrigen hat der Senat nur Richtlinien und Hinweise für die weitere Behandlung der Sache gegeben, die das Berufungsgericht nicht binden (vgl .
IX ZB 61/86 39 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungssache Jehudith H| vmm sä | geborene F( Str. 0, iflHV/ RI Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProzeßhevolImächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Land Rheinland Pfalz, vertreten durch Finanzen, KaBI-Pr^m-straße das Ministerium der r Beklagter und Beschwerdegegner 2 3? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 26. März 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juli 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulasung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter kann sich auch nach weiterer Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, daß ein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verfolgungsschicksal der Klägerin und ihrem psychischen Leiden wahrscheinlich sei. Er hält dabei auch nach erneuter Prüfung daran fest, daß das ärztliche Attest der Zeugin Dr. FriMHR zu dem Nachweis der Brückensymptomatik ungeeignet sei. Diese Entscheidung liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Dabei weicht der Berufungsrichter weder von Entscheidungen des Bundesge- 3 richtshofs ab noch wirft der Rechtsstreit rechtsgrund-sätz]iche Fragen auf. Die Klägerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung der Zeugin Dr. Fri(HB vom 24. Juni 1984 versucht, die bisherigen Widersprüche auszuräumen, die das Berufungsgericht in seinem Vorurteil vom 23. Dezember 1982 dazu bewogen hatte, den Angaben der Zeugin in ihrem Attest vom 20. Februar 1966 keinen Glauben zu schenken. Diese schriftliche Bekundung eines Zeugen gemäß § 377 Abs. 4 ZPO ist Zeugenbeweis (BGH RzW 1967, 501 m.w.N.). Liegt eine vollwertige Zeugenaussage danach vor, so ist kein Raum mehr für einen Beweisantrag, den Aussteller der eidesstattlichen Versicherung zu dem selben Beweisthema zu vernehmen. Das Gericht kann zwar die Vernehmung als Wiederholung anordnen (§ 398 ZPO), doch steht eine solche Anordnung in seinem Ermessen (BGH aaO). Hier hat das Berufungsgericht versucht, die Zeugin Dr. Fr i^HHl durch mündliche Einvernahme durch einen israelischen Richter noch einmal zu einigen Fragen zu hören. Die Anordnung dieser richterlichen Vernehmung ist demnach nicht erfolgt, weil das Berufungsgericht dem persönlichen Eindruck der Zeugin entscheidende Bedeutung beigemessen hat. In der Nichtvernehmung liegt also kein Verfahrensverstoß, so daß der Frage, aus welchem Grunde diese Vernehmung unterblieben ist, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Wenn der Berufungsrichter trotz der Unmöglichkeit, die Zeugin noch einmal durch einen israelischen Richter vernehmen zu lassen, zu der Überzeugung gelangt ist, aufgrund ihrer bisherigen Angaben könne nicht von der sachlichen Richtigkeit des ärztlichen Attestes vom 4 20. Februar 1966 ausgegangen werden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Klägerin für die hier strittige Frage die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG nicht zugute kommt. Abgesehen davon, daß der Berufungsrichter die hierfür erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Tatsache nicht zu bejahen vermag, was wieder in seinem tatrichterlichen Verantwortungsbereich liegt, ist § 176 Abs. 2 BEG nach seinem Wortlaut nur anwendbar, wenn der Beweis für eine Tatsache nur infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Gründe für die Beweisnot der Klägerin liegen einmal auf medizinischem Gebiet, zu dem anderen wegen der fehlenden Brückensymptome in den im einzelnen nicht mehr nachprüfbaren tatsächlichen Verhältnissen in der Tschechoslowakei in den Jahren 1945 und 1946. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht sich in seiner neuen Entscheidung über bindende tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Beurteilungen des Senats in seinem Urteil vom 24. Mai 1984 hinweggesetzt habe. Aufhebungsgrund war in diesem Urteil lediglich die unterbliebene nochmalige Anhörung der Zeugin Dr. FriHI zu den vom Berufungsgericht festgestellten Widersprüchen. Dieser Verfahrensmangel ist durch die Vorlage der eidesstattlichen Erklärung der Zeugin Dr. Frijm^vom 24. Juni 1984 behoben. Im übrigen hat der Senat nur Richtlinien und Hinweise für die weitere Behandlung der Sache gegeben, die das Berufungsgericht nicht binden (vgl . Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann 45. Auf]. § 565 ZPO Anm. 2 II A; Thomas/ Putzo 14. Auf]. § 565 ZPO Anm. 2 c bb). Merz Zorn