Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Urteil beruht auf der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der ärztlichen Befunde und Gutachten und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf.Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin jemals in rentenberechtigender Höhe durch Leiden beeinträchtigt worden ist, die mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen sind. Die Zuerkennung von Heilverfahren und Kapitalentschädigung für eine vorübergehende erlebnisreaktive körperliche und nervöse Erschöpfung mit neurotischen Zügen in der Zeit vom 1. Ob die vorliegenden Gutachten zur Urteilsfindung ausreichen, ist eine Frage tatrichterlicher BeweLswürdigung (BGH RzW 1961, 229» 1964, 471 Nr, 39; 1968, 327 Nr. 24), Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung und gegen das Verfahren des Berufungsgerichts vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.
i- r, .A, . -j. JdfiUi BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 61/83 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Margit Mirjam S HtfMBstraße 14, geborene Sj Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^^-F^^HS-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Beschwerdegegner \ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Puchs, Gärtner und Winter am 22, September 1983 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10, Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlande sgerichts Koblenz vom 8« Oktober 1982 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Urteil beruht auf der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der ärztlichen Befunde und Gutachten und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin jemals in rentenberechtigender Höhe durch Leiden beeinträchtigt worden ist, die mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen sind. Die Zuerkennung von Heilverfahren und Kapitalentschädigung für eine vorübergehende erlebnisreaktive körperliche und nervöse Erschöpfung mit neurotischen Zügen in der Zeit vom 1. April 1944 bis 31. März 1952 sei nicht als Ausgleich für einen als nachgewiesen erachteten Gesundheitsschaden erfolgt, sondern eine BilligkeitsentScheidung gewesen, mit der dem schweren VerfolgungsSchicksal habe Rechnung getragen werden sollen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erstmals im Jahre 1954 auf getretenen paranoiden Schizophrenie und der Verfolgung sei nicht wahrscheinlich und für Leiden, die nicht auf psychiatrischem Fachgebiet lägen, zu verneinen. Diese Beurteilung ist aus Recbtsgründen nicht zu beanstanden und schließt den Anspruch auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus. Ob die vorliegenden Gutachten zur Urteilsfindung ausreichen, ist eine Frage tatrichterlicher BeweLswürdigung (BGH RzW 1961, 229» 1964, 471 Nr, 39; 1968, 327 Nr. 24), Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung und gegen das Verfahren des Berufungsgerichts vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53). Hers CMIrtner