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BGH · IX ZB 61/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 61/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). lichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zu demutbar (BGH, Beschluss vom 28.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
Anwaltszwangunzulässig12PotsdamZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 61/14
vom 12. November 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. November 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Februar 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.012,25 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist
 von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Der	Beklagte	selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen seiner Ansicht
 verstößt der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versach-
 
lichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zu demutbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Mu-sielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 78 Rn. 2).
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Zossen, Entscheidung vom 07.08.2013 - 2 C 178/11 -LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2014 - 12 S 12/13 -