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BGH · IX ZB 61/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 61/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. te Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begründung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. 3 Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens (MünchKomm-lnsO/Stephan, 2. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (Hk-ZPO/Kemper, 4. Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt (FK-lnsO/Ahrens, 6. Der im Blick auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO von der Beschwerde unterbreitete Zulassungsgrund ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil

InsO850eZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 61/10
vom 18. Oktober 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 18. Oktober 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	deckt	keinen	Zulässigkeitsgrund auf (§ 574 Abs. 2
 ZPO).
2	1.	Soweit	der	Beschwerdeführer	die von ihm als grundsätzlich eingestuf-
te Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begründung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Es fehlen insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte Rechtsfrage um-
 
stritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191).
3	Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens (MünchKomm-lnsO/Stephan, 2. Aufl., §287 Rn. 37). Für sich genommen unpfändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 26) sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (Hk-ZPO/Kemper, 4. Aufl., § 850e Rn. 16). Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt (FK-lnsO/Ahrens, 6. Aufl., §295 Rn. 57).
4	2. Der im Blick auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO von der Beschwerde unterbreitete Zulassungsgrund ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil
 
die angefochtene Entscheidung bereits in § 295 Abs. 1 Nr. 3 ihre Grundlage findet.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 06.01.2010 - 18 IN 46/05 -LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.02.2010 - 7 T 112/10 -