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BGH · IX ZB 60/35

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 60/35

Dor IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzende» Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs» Winter und Dr« OraBfeof es 19« November 1935 beschlossen: Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen feiirdlgung der Beweise« Wem er den anaanetischen Angaben der Klägerin teilweise nicht glaubt und sich deshalb alt dem medizinischen Sachverständigen Prof. Das rechtliche Gehör 1st der Klägerin schon deshalb nicht versagt worden, weil die Sachverständigengutachten des Prof« Dr. W4IB schon la 1 andgerichtllehen Verfahren eingeholt und von Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden sind.

-SeroZulassungBeschwerdeZornKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

d, -Sero m! g. d. Senats
9
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 60/35
BESCHLUSS
In der Entschädlgungasacha
 Street,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- FrozeJbevollmächtigter t	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Miniateriisa der Finanzen, KflHt-FflBHB~Stra3e #, W
Beklagten und Beschwerdegegner
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Dor IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzende» Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs» Winter und Dr« OraBfeof
 es 19« November 1935 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5» Zivilsenats - Sntschädigungssenat» -des Oberlandesgerichts Koblenz von 0« November 1984 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des 3e-schwerdeverfahrens trägt die Klägerin*
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision geaäü § 219 Abs« 2 BSSG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen feiirdlgung der Beweise« Wem er den anaanetischen Angaben der Klägerin teilweise nicht glaubt und sich deshalb alt dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Vi|BB nicht davon zu überzeugen vermag» da3 die Klägerin seit 1. Januar 1950 unter verfolgungabedingten Beschwerden leidet» so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Rechtsstreit nicht auf.
Auch die Verfahinsnsrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Das rechtliche Gehör 1st der Klägerin schon deshalb nicht versagt worden, weil die Sachverständigengutachten des Prof« Dr. W4IB schon la 1 andgerichtllehen Verfahren eingeholt und von Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden sind.
Hers
 Zorn