Die Unterhaltsleistungen des Ehemannes nach der Scheidung sind keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 15 Abs.3 Nr. 8 der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner am 29* September 1983 beschlossen: Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das KG ist der Auffassung, daß private Unterhaltsleistungen - hier an die geschiedene Ehefrau - keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 15 Abs, 3 Nr. 8 der 2. Der Unterhaltsanspruch, den die Ehefrau gegen ihren Mann hat, darf bei der Bemessung der Rente (§ 31 Abs.4 BEG) auch wegen § 9 Abs.4 BEG nicht berücksichtigt werden (BGH RzW 1965, 128 unter Hinweis auf BGH RzW 1957, Das gleiche gilt für den Unterhalt bei Getrenntleben oder nach Scheidung der Ehe (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein 2. DV-BEG § 15 Abs. 3 Nr. 8 Die Unterhaltsleistungen des Ehemannes nach der Scheidung sind keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG. BGH, Beschl. v. 29. September 1983 - IX ZB 60/83 - KG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 60/8; BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Straße 186, Berlin 30, Beklagter und Beschwerdeführer, • gegen Rita N.W. 2nd Avenue, B' > Fla. 33431/USA, # Klägerin und Beschv/erdegegnerin, Rechtsanwalt £< - Prozeßbevollmächtigter 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner am 29* September 1983 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 1983 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das KG ist der Auffassung, daß private Unterhaltsleistungen - hier an die geschiedene Ehefrau - keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 15 Abs, 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG darstellen. Das ist richtig. Der Unterhaltsanspruch, den die Ehefrau gegen ihren Mann hat, darf bei der Bemessung der Rente (§ 31 Abs. 4 BEG) auch wegen § 9 Abs. 4 BEG nicht berücksichtigt werden (BGH RzW 1965, 128 unter Hinweis auf BGH RzW 1957, 404; 1959, 252; BGH LM BEG § 31 Nr. 3; vgl. weiter BGH RzW 1968, 67). Das gleiche gilt für den Unterhalt bei Getrenntleben oder nach Scheidung der Ehe (vgl. KG RzW I960, 457; OLG Düsseldorf RzW 1975, 302 Nr. 7). Eine Regelung wie die im Versorgungsrecht, wonach Leistungen aufgrund von Unter- haltsansprüchen als zu den übrigen Einkünften gehörend zu berücksichtigen sind (§ 33 Abs. 1 BVG mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 19 und 4 der VO zu § 33 BVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1973 /BG Bl. I S. 1769/) fehlt im Entschädigungsrecht. Merz Henkel