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BGH · IX ZB 60/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 60/12

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 2 Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be- Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. 3 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 7 InsO
Beteiligte21PaderbornInsOunzulässigRechtsbeschwerdeMöhring

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 60/12
vom 4. Juli 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 4. Juli 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	"sofortige	Beschwerde" des Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwer-
de auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-
schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zu dem 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die
 
nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 21. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.
3	Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 IN 502/05 -LG Paderborn, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 T 127/12 -