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BGH · IX ZB 60/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 60/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V. m. Die Zulassungsentscheidung des Einzelrichters ist wirkungslos, weil § 574 Abs.3 Satz 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (BGH, Beschl. Im Übrigen lassen die einzelfallbezogenen Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haftanordnung eine Zulassungsbedürftigkeit nicht erkennen. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs.3 Satz 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO weist die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf.Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 4 InsO § 574 ZPO Art. 101 GG § 574 ZPO
FischerBeschlZPOHaftanordnungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 60/04
vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landesgerichts Mainz vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	nach §§ 6, 7, 98 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
2
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt das eingelegte Rechtsmittel nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
 
Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Zulassungsentscheidung des Einzelrichters ist wirkungslos, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - VZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606; Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492).
3	2. Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem
 Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 23. August 2005 die Haftanordnung aufgehoben, so dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch insoweit nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456). Im Übrigen lassen die einzelfallbezogenen Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haftanordnung eine Zulassungsbedürftigkeit nicht erkennen. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der
 Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO weist die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf.
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Worms, Entscheidung vom 27.11.2003 - 19 IN 9/03 -LG Mainz, Entscheidung vom 02.02.2004 - 8 T 391/03 -