Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 13. Dr. HfBBf auch insoweit folgt, daß die jetzt beim Kläger zutage getretenen Störungen auf Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen seien, die sich erst nach 1960 entwickelt hätten und sicher nicht mit der Verfolgung in Zusammenhang zu bringen, sondern Folge einer altersüblichen Verschleißerkrankung seien. Wegen des vom Kläger behaupteten psychischen Leidens ist der Berufungsrichter der Auffassung, daß sich für eigenständige nervlich-seelische Störungen kein Anhalt ergebe. DV-BEG geht der Berufungsrichter von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Im übrigen läßt die vom Kläger vorgelegte Bankbescheinigung nicht erkennen, ob die Zahlungen aus Deutschland überhaupt im Zusammenhang mit Entschädigungsleistungen stehen und ob es sich dabei um einmalige Zahlungen oder laufende Rentenbeträge gehandelt hat. Auch die Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl.
er.tsd*,eld,Scrr..r,r.' BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 59/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Henry r Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt Dr. t gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -Str. Beklagten und Beschwerdegegner 2 JL/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 13. November 1986 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter verneint im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, daß sich die beim Kläger als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden seit dem Erstbescheid aus dem Jahre 1957 verschlimmert haben. Er folgt dabei dem orthopädischen Fachgutachten des Prof. Dr. *Wm un(^ dem internistischen Fachgutachten der Ärzte der Universitätsklinik HefHHIB* Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere verstößt es nicht gegen die Recht- 3 2/ sprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Berufungsrichter Prof. Dr. HfBBf auch insoweit folgt, daß die jetzt beim Kläger zutage getretenen Störungen auf Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen seien, die sich erst nach 1960 entwickelt hätten und sicher nicht mit der Verfolgung in Zusammenhang zu bringen, sondern Folge einer altersüblichen Verschleißerkrankung seien. Das ist keine unzulässige Aufteilung des Gesundheitsschadens nach Verursachungsanteilen (BGH RzW 1975, 234). Wegen des vom Kläger behaupteten psychischen Leidens ist der Berufungsrichter der Auffassung, daß sich für eigenständige nervlich-seelische Störungen kein Anhalt ergebe. Auch diese tatsächliche Feststellung verantwortet der Tatrichter. Bei der Nichtberücksichtigung von Zinserträgnissen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG geht der Berufungsrichter von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1984 - IX ZR 76/83 (bei Zorn, NJW 1985, 1069 = MDR 1985, 494) aufgestellt hat. Danach scheitert die Nichtberücksichtigung der Zinsen aus der Anlage von etwa 50.000 DM von "Zahlungen aus Deutschland" schon daran, daß diese Zahlungen zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau erfolgt sind und nicht nachgewiesen ist, inwieweit hierauf Entschädigungsleistungen zugunsten des Klägers entfallen. Im übrigen läßt die vom Kläger vorgelegte Bankbescheinigung nicht erkennen, ob die Zahlungen aus Deutschland überhaupt im Zusammenhang mit Entschädigungsleistungen stehen und ob es sich dabei um einmalige Zahlungen oder laufende Rentenbeträge gehandelt hat. Auch die Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. auch BGH RzW 1967, 431). Merz Zorn