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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat das Bundesgerichtshofs bat aa 16. Dia Beschwerde der Klägerin gegen die Hiebt-Zulassung der Revision ln Orteil des 15. Bin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision <<? Das Berufungsgericht lagt die Erklärung ln Schriftsatz des damaligen Verfahrsnsbevolloächtlgten der Klägerin von 2. Diese Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung in Einzelfell virft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Das Berufungsgericht weicht auch nicht von einer Jivtscheldung des Bundesgerichtshofs ab.

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX 23 59/72	BESCHLUSS
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 Dar XX. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs bat aa 16. Septeaber 1975 durob dsa Vorsitzenden Richter Mei und die Richter Zorn» Fueha» Qr. Thuan und Dr. Laag
 beschlossen!
Dia Beschwerde der Klägerin gegen die Hiebt-Zulassung der Revision ln Orteil des 15. Zivilsenats das Xamergerlchts ln Berlin von 12. Oktober 1971 wird surOekgaviesan.
Das Baacbwerdaverlabran lat gebühren- und aualagenlrali die auSargerlehtllohen Kosten trügt die Klügerin.
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Bin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision <<? 219 Abs. 2 BBS) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht lagt die Erklärung ln Schriftsatz des damaligen Verfahrsnsbevolloächtlgten der Klägerin von 2. Januar 1962 als RUekaafaas des global angsael-daten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus. Diese Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung in Einzelfell virft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Berufungsgericht weicht auch nicht von einer Jivtscheldung des Bundesgerichtshofs ab. In der von der Beschwerde sngeführten Entscheidung RzK 1965» 232 ging ee allein um die rechtliche Tragweite einer Rücknahme der Anmeldung.
Der zurUekgenoaaene Anspruch konnte noch § 189 •
Abs. 1 BEO nicht erneut 8»gemeldet worden. Ein fieuan-tregerecht der Klägerin hat des Berufungsgericht mit