* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 59/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 59/12

Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. 1 Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. 3 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigKölnZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 59/12
vom 26. Juni 2012 in der Prozesskostenhilfesache
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 26. Juni 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Wegen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO war bereits die Entscheidung des Landgerichts über die Gehörsrüge des Antragstellers unanfechtbar.
 
3	Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
4	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.03.2012 - 13 T 34/12 -OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2012 - 22 W 19/12 -