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BGH · IX ZB 59/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 59/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2 Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, es fehle an einem berechtigten Interesse der Gläubigerin an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil Möglichkeiten für deren weitere Befriedigung in einem solchen Verfahren nicht denkbar seien, nicht über- Indem es ausgeführt hat, das rechtliche Interesse der Gläubigerin hänge nicht von dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab, hat es diesen Vortrag vielmehr für unerheblich erachtet. lende Gläubigerin ihre Forderung glaubhaft gemacht habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem Beschluss vom 14.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG
ForderungGläubigerinRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 59/08
vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 10. Dezember 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
2	Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, es fehle an einem berechtigten Interesse der Gläubigerin an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil Möglichkeiten für deren weitere Befriedigung in einem solchen Verfahren nicht denkbar seien, nicht über-
 
gangen. Indem es ausgeführt hat, das rechtliche Interesse der Gläubigerin hänge nicht von dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab, hat es diesen Vortrag vielmehr für unerheblich erachtet.
3	Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es genüge, dass die antragstel-
lende Gläubigerin ihre Forderung glaubhaft gemacht habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 207/04, WM 2006, 492). Die Beteiligte zu 1 muss das Bestehen ihrer Forderung nicht beweisen, weil sie für einen Teil ihrer Forderung über einen vollstreckbaren Titel verfügt (vgl. BGFI, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565). Gegenrechte gegen eine titulierte Forderung muss der Schuldner aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren ver-
folgen. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, solche Einwände zu prüfen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132 Rn. 7).
Ganter
 Raebel
Pape
 Grupp
Vorinstanzen:
AG Neumünster, Entscheidung vom 14.12.2007 - 93 IN 56/07 -LG Kiel, Entscheidung vom 27.02.2008 - 13 T 14/08 -
Kayser