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BGH · IX ZB 59/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 59/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 2. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erhobene sofortige Beschwerde wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vorschrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilverfahrensrechtlicher Art zu dem Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden (BGH, Beschluß vom 29. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO
enthaltenBeschlußunzulässigFallSchreibenRechtsbeschwerdegründen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 59/05
vom 2. Juni 2005 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erhobene sofortige Beschwerde wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist hat es zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist.
§ 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vorschrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein. Eine solche Beschwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilverfahrensrechtlicher Art zu dem
 Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden (BGH, Beschluß vom 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456). Der Rechtsbeschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 17. Januar 2005 nur Gründe angeführt, welche die Versäumung der Beschwerdefrist erklären sollen. Insolvenzspezifische Gesichtspunkte sind nicht enthalten.
In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Aus diesem Grund kann auch das im Schreiben vom 7. Februar 2005 möglicherweise enthaltene Prozeßkostenhilfegesuch keinen Erfolg haben.
Fischer
 Raebel
Vill
 Cierniak
Lohmann