BGH · IX ZB 59/02 vom 21.03.2002

Originalentscheidung als PDF

PDF öffnen ↗

Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 21. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§574 Abs. 1 Nr. 2, §577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Zitierte Normen

Schlagwörter

FischerMärzBeschlußZPOStodolkowitzRechtsbeschwerdeKirchhofSchuldner

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 21. März 2002 beschlossen: Der Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners wird mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen (§114 ZPO). Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§574 Abs. 1 Nr. 2, §577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGFI, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Wert des Beschwerdegegenstands: 6.135,50 *k Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel Kayser