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BGH · IX ZB 58/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 58/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Gründe Die Antragsteller haben ein Urteil des High Court of Justice in England erwirkt, demzufolge der Antragsgegner an sie 2 Mio US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zwar die Anordnung aufrechterhalten, daß die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist; es hat jedoch die Zwangsvollstreckung davon abhängig gemacht, daß die Antragsteller Sicherheit in Höhe von 3.800.000 DM leisten. Mit ihrem Rechtsmittel konnten die Antragsteller erkennbar nur das Ziel verfolgen, die Anordnung der Sicherheitsleistung in Wegfall zu bringen. In Ermangelung näherer Angaben ist dieses Interesse auf 1/10 der festgesetzten Sicherheitsleistung zu schätzen (vgl.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
VorsitzendeZwangsvollstreckungSicherheitsleistungAntragsgegnerZPOAnordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 58/97	BESCHLUSS
vom 22. Januar 1998
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
1
2
GmbH,
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Dr. med Heinrich B^BJstraße
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwält Partner,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 22. Januar 1998 beschlossen:
Der Streitwert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf
380.000 DM
festgesetzt.
Gründe
 Die Antragsteller haben ein Urteil des High Court of Justice in England erwirkt, demzufolge der Antragsgegner an sie 2 Mio US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen hat. Der Vorsitzende ei ner Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat angeordnet, dieses Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zwar die Anordnung aufrechterhalten, daß die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist; es hat jedoch die Zwangsvollstreckung davon abhängig gemacht, daß die Antragsteller Sicherheit in Höhe von 3.800.000 DM leisten. Dagegen haben die Antragsteller Rechtsbe schwerde eingelegt, die sie anschließend zurückgenommen haben.
3
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde ist auf 380.000 DM festzusetzen. Mit ihrem Rechtsmittel konnten die Antragsteller erkennbar nur das Ziel verfolgen, die Anordnung der Sicherheitsleistung in Wegfall zu bringen. Der Wert eines solchen Rechtsbehelfs bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach der Erschwerung der Zwangsvollstreckung, die infolge der angeordneten Sicherheitsleistung droht. In Ermangelung näherer Angaben ist dieses Interesse auf 1/10 der festgesetzten Sicherheitsleistung zu schätzen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1985 - VIII ZR 196/85, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 801; vgl. auch OLG München Rpfleger 1981, 371) .
Paulusch
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer