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BGH · IX ZB 58/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 58/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Berufungsgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Es weicht auch entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nicht von der Entscheidung BGH LM § 14 der 2. DV-BEG Nr. 1 ab, derzufolge eine Untätigkeitsklage nach § 216 BEG zulässig wird, wenn die in § 216 BEG angeführten Prozeßvoraussetzungen im Laufe des Verfahrens eintreten.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsanwaltGrundBEGgesetzlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

£ntscheid.*Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 58/94	BESCHLUSS
vom 14. Juli 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lea Ml___
fl^HMHmstraße, H»|/Israel, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt
(/Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 14. Juli 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Berufungsgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es weicht auch entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nicht von der Entscheidung BGH LM § 14 der 2. DV-BEG Nr. 1 ab, derzufolge eine Untätigkeitsklage nach § 216 BEG zulässig wird, wenn die in § 216 BEG angeführten Prozeßvoraussetzungen im Laufe des Verfahrens eintreten.
Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar nicht ausdrücklich erörtert. Dazu bestand jedoch nach Lage des Falles auch keine Veranlassung. Denn das Landgericht hat nach Eingang der Klage sogleich die Rentenakten beigezogen. Darin liegt in aller Regel ein zureichender Grund für das Unterbleiben einer behördlichen Entscheidung (BGH aaO).
Brandes	Schmitz	Kreft
 Zugehör	Ganter