Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Kirchhof am 5. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 7. Sodann habe er sie seiner Angestellten miHBI unter Hinweis auf den vorstehenden Fristablauf mit der Weisung übergeben, die Schrift nach Dienstschluß bei der gemeinsamen gerichtlichen Briefannahmestelle einzuwerfen. April 1979 beanstandungsfrei in der Kanzlei des Rechtsanwalts hMV- Sie habe die Berufungsschrift nebst Quittung bei dem Verlassen des Büros auf ihrem Schreibtisch vergessen, weil ihr nach Empfang des Auftrags ein gerichtlicher Zwangsgeldbeschluß in einer anderen, von ihr vorbearbeiteten Angelegenheit zugegangen sei. Dies habe sie als vermeintlich unberechtigt sehr erregt und ihre Aufmerksamkeit abgelenkt, weil sie mit dem Sozius des Rechtsanwalts ein Rechtsmittel dagegen ausgearbeitet habe. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Klägerin nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist verwerfen, weil die Klägerin formund fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist beantragt (§ 243, 236 ZPO) sowie die in der Frist versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hat und weil ihr Wiedereinsetzungsantrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch sachlich begründet ist. Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO schließt zwar ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten die Wiedereinsetzung aus. Die Klägerin selbst und ihren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt trifft hier jedoch kein Ver- Das Verschulden anderer Hilfskräfte, wie der Angestellten KMIBB, braucht sich die Partei nicht zurechnen zu lassen. Das Berufungsgericht wirft dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Recht nicht vor, daß er mit der Einlegung der Berufung bis zu dem letzten Tage der Frist gewartet und mit der Beförderung der Berufungsschrift eine Mitarbeiterin als Botin beauftragt hat. Die Zuverlässigkeit der Angestellten KflMBB für den ihr erteilten Auftrag hat die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Frau KfMHHI ist sie über die Bedeutung prozessualer Fristen unterrichtet und ist ihr in ingesamt mehr als 30-jähriger Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin - darunter 13 Jahre als Bürovorsteherin - ein Versehen wie das hier fragliche noch nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht meint, Rechtsanwalt falle ein Verschulden in der Organisation der Postausgangskontrolle zur Last, weil er die Berufungsfrist im Fristenkalender schon gelöscht habe, nachdem er die fertiggestellte Berufungsschrift der Angestellten mit dem Beförderungs- Dazu zählen unter anderem generelle Vorkehrungen dagegen, daß eine im Fristenkalender vermerkte Rechtsmittelfrist gelöscht wird, bevor das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zu demindest absendebereit (d.h. mit Unterschrift und gegebenenfalls Umschlag sowie Frankierung versehen) gemacht worden ist (BGH, Beschl. Der Rechtsanwalt darf sich auf die ordnungsmäßige Erledigung verlassen (BGH, Beschl. April 1988 - VII ZB 4/88, VersR 1988, 942) und noch am selben Tage ausgeführt werden soll (vgl. Der Zeitpunkt, in dem die Frist dann frühestens gelöscht werden darf, ist derjenige, in dem der fertiggestellte Schriftsatz für die Mitnahme bereitgelegt ist (BGH, Beschl. Soweit sich das Berufungsgericht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1989 (VII ZB 7/89) stützt, übersieht es, daß in dem dort entschiedenen Fall die Frist versäumt wurde, weil sie schon vor der Unterschrift des Rechtsanwalts unter den Schriftsatz im Kalender gelöscht worden war.
BUNDESGERICHTSHOF 3 IX ZB 58/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit CflHP)ank Aktiengesellschaft, ____ vertreten durch den Vorstand Walter Erich C Dietrich-Kurt FPBUE, Kurt Götz K Martin K(BW|MBI/ Klaus MMBI-GMi, Jürgen R KurtRflÜi, Axel Frhr. v. RfHHHIV und Jürgen T| BlHHBstraße |B, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte und gegen 1. Teja Sl—f, SflSstraße - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2. Burkhardt G 3. Wieland KflH Bl Straße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 2) und 3): Beklagte und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte / WII 2 3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Kirchhof am 5. Juli 1990 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. März 1990 aufgehoben. Der Klägerin wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe I. Die Klage ist durch ein am 5. Januar 1990 zugestelltes Urteil des Landgerichts abgewiesen worden. Die Klägerin hat dagegen am 9. Februar 1990 Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 3 habe die Berufungsschrift am 5. Februar 1990 fertigen lassen und unterschrieben. Sodann habe er sie seiner Angestellten miHBI unter Hinweis auf den vorstehenden Fristablauf mit der Weisung übergeben, die Schrift nach Dienstschluß bei der gemeinsamen gerichtlichen Briefannahmestelle einzuwerfen. Frau K^HHB arbeitete - seit 1957 als Anwaltsgehilfin und zeitweise Bürovorsteherin tätig - seit 1. April 1979 beanstandungsfrei in der Kanzlei des Rechtsanwalts hMV- Sie habe die Berufungsschrift nebst Quittung bei dem Verlassen des Büros auf ihrem Schreibtisch vergessen, weil ihr nach Empfang des Auftrags ein gerichtlicher Zwangsgeldbeschluß in einer anderen, von ihr vorbearbeiteten Angelegenheit zugegangen sei. Dies habe sie als vermeintlich unberechtigt sehr erregt und ihre Aufmerksamkeit abgelenkt, weil sie mit dem Sozius des Rechtsanwalts ein Rechtsmittel dagegen ausgearbeitet habe. Erst am nächsten Morgen sei ihr die Berufungsschrift für den vorliegenden Rechtsstreit wieder aufgefallen. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 4 3 Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Klägerin nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist verwerfen, weil die Klägerin formund fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist beantragt (§ 243, 236 ZPO) sowie die in der Frist versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hat und weil ihr Wiedereinsetzungsantrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch sachlich begründet ist. Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO schließt zwar ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten die Wiedereinsetzung aus. Die Klägerin selbst und ihren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt trifft hier jedoch kein Ver- schulden an der Versäumung der Berufungsfrist (§ 516 ZPO). Das Verschulden anderer Hilfskräfte, wie der Angestellten KMIBB, braucht sich die Partei nicht zurechnen zu lassen. Das Berufungsgericht wirft dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Recht nicht vor, daß er mit der Einlegung der Berufung bis zu dem letzten Tage der Frist gewartet und mit der Beförderung der Berufungsschrift eine Mitarbeiterin als Botin beauftragt hat. Die Zuverlässigkeit der Angestellten KflMBB für den ihr erteilten Auftrag hat die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Frau KfMHHI ist sie über die Bedeutung prozessualer Fristen unterrichtet und ist ihr in ingesamt mehr als 30-jähriger Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin - darunter 13 Jahre als Bürovorsteherin - ein Versehen wie das hier fragliche noch nicht unterlaufen. Bei Rechtsanwalt Hflm 5 hat sie nach dessen eidesstattlicher Versicherung völlig beanstandungsfrei gearbeitet. Ihre Erregung über den ihr später zugegangenen Zwangsgeldbeschluß konnte Rechtsanwalt Zeitpunkt seiner Anweisung an diese Sekretärin nicht voraussehen. Das Berufungsgericht meint, Rechtsanwalt falle ein Verschulden in der Organisation der Postausgangskontrolle zur Last, weil er die Berufungsfrist im Fristenkalender schon gelöscht habe, nachdem er die fertiggestellte Berufungsschrift der Angestellten mit dem Beförderungs- auftrag übergeben hatte. Damit überspannt das Berufungsgericht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, die Anforderungen an die anwaltliche Ausgangskontrolle. Zwar gehört es zu den wesentlichen Organisationsaufgaben des Rechtsanwalts, für fristwahrende Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle sicherzustellen. Dazu zählen unter anderem generelle Vorkehrungen dagegen, daß eine im Fristenkalender vermerkte Rechtsmittelfrist gelöscht wird, bevor das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zu demindest absendebereit (d.h. mit Unterschrift und gegebenenfalls Umschlag sowie Frankierung versehen) gemacht worden ist (BGH, Beschl. v. 25. Juni 1980 - VIII ZB 20/80, VersR 1980, 973; Beschl. v. 25. März 1982 - VII ZB 2/82, VersR 1982, 653; Beschl. v. 20. November 1984 - VI ZB 19/84, VersR 1985, 145 f; Beschl. v. 27. November 1985 - IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365; Beschl. v. 19. Juni 1986 - X ZB 5/86, VersR 1986, 1205). Entsprechendes gilt, wenn der Schriftsatz nicht mit der Post befördert. 6 3 sondern durch eine zuverlässige Hilfskraft sogleich zu dem Gericht gebracht werden soll (BGH, Beschl. v. 25. Mai 1956 - VI ZB 10/56, VersR 1956, 572; Beschl. v. 23. November 1967 - II ZR 183/66, VersR 1968, 177; vgl. auch Beschl. v. 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84, VersR 1985, 455 f). Die Einschaltung einer solchen Hilfskraft aus dem eigenen Büro zur Erledigung derartiger Botenaufgaben ist unbedenklich zulässig. Der Rechtsanwalt darf sich auf die ordnungsmäßige Erledigung verlassen (BGH, Beschl. v. 16. März 1983 - IVa ZB 5/83, VersR 1983, 541; Beschl. v. 4. Oktober 1988 - VI ZR 21/88, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 2), sofern die Aufgabe unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22. September 1977 - IV ZB 14/77, VersR 1977, 1099 f; Beschl. v. 7. November 1979 - IV ZB 157/79, VersR 1980, 168) unmißverständlich einer bestimmten Person erteilt wird (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21. April 1988 - VII ZB 4/88, VersR 1988, 942) und noch am selben Tage ausgeführt werden soll (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16. März 1983 - IVa ZB 5/83, aaO). Der Zeitpunkt, in dem die Frist dann frühestens gelöscht werden darf, ist derjenige, in dem der fertiggestellte Schriftsatz für die Mitnahme bereitgelegt ist (BGH, Beschl. v. 21. April 1983 - I ZB 2/83, VersR 1983, 752, 753). Es stehen dann keine Arbeitsgänge mehr aus, bei denen ein Schriftstück erfahrungsgemäß noch außer Kontrolle geraten kann. Alle diese Voraussetzungen hat Rechtsanwalt Hartwig vorliegend beachtet. Soweit sich das Berufungsgericht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1989 (VII ZB 7/89) stützt, übersieht es, daß in dem dort entschiedenen Fall die Frist versäumt wurde, weil sie schon vor der Unterschrift des Rechtsanwalts unter den Schriftsatz im Kalender gelöscht worden war. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Der Senat kann die Wiedereinsetzung selbst bewilligen, weil die Voraussetzungen hinreichend und abschließend geklärt sind. Beschwerdewert: 139.442,57 DM. Merz Kirchhof