Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Gründe Das Berufungsgericht verneint die Klageansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (§§ 150 Abs.1, 151, 28 ff BEG), weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Kläger vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets sich in seinem persönlichen Lebensbereichs des Deutschen überwiegend bedient und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1970, 503 beachtet.
Enfscherd.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 58/89 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Heinrich Moshe F\ Kerem Kfl^^Hstraße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und H.P. traße gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FrflflflBB-Straße fl, Mfl|, Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. September 1989 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Januar 1989 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Das Berufungsgericht verneint die Klageansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (§§ 150 Abs. 1, 151, 28 ff BEG), weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Kläger vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets sich in seinem persönlichen Lebensbereichs des Deutschen überwiegend bedient und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Es kommt zu diesem Ergebnis in Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des Umstandes, daß der Kläger gegenüber der Kiria 1966 angegeben hat, seine Muttersprache sei Jiddisch. Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1970, 503 beachtet. Das angefochtene Urteil ist ausschließlich mit Erwägungen begründet, die im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Auch die Beschwerde verkennt nicht, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts im wesentlichen tatrichterliche Überlegungen sind. Die Frage, wie Angaben eines Antragstellers im israelischen Rentenverfahren gegenüber der Kiria zu werten sind, ist - entgegen der Meinung der Beschwerde - keine Grundsatzfrage, weil es sich dabei um ein Indiz zur Rechtsfindung handelt, das jeweils vom Tatrichter zu prüfen und zu würdigen ist. Merz Fuchs