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BGH · IX ZB 58/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 58/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 23- Januar 1986 beschlossen: Dezember 1978 dahin aus, daß durch die Zahlung eines Monatsbetrages von 800 IM der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten für die Zeit vom 1. Die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Berufungsgericht ist möglich und bietet sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt und dem Wortlaut sogar an. Daraus ergibt sich, daß der Kläger damals durchaus von einer pauschalierten Abgeltung seiner Pflegekosten ausgegangen ist und sich nicht die Geltend- September 1980, um die es im vorliegenden Rechtsstreit allein noch geht, eine etwaige Änderung der Verhältnisse nicht in Betracht gezogen hat, offensichtlich deshalb, weil er selbst die Regelung für die Zeit vom 1. Bei dieser Sachund Rechtslage kann sich der Kläger auch nicht auf § 779 BGB wegen eines beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage berufen. Abgesehen davon, daß sich - wie oben dargelegt - keine Anhaltspunkte für einen Irrtum des Klägers über die damalige Geschäftsgrundlage ergeben, hat auch der Beklagte im Schriftsatz vom 20. Unter diesen Umständen scheiden auch ein späterer Wegfall, der Geschäftsgrundlage und eine Angleichung des Vergleichs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an die geänderte Sach- oder Rechtslage (vgl. September 1980 nicht abschließend regeln sollte, noch daß diese Geschäftsgrundlage später weggefallen ist, weil dem Kläger zusätzliche Aufwendungen für Urlaubs-, Freizeit- und Vertretungsvergütungen entstanden sind. Dezember 1978 verstößt auah nicht deshalb als unzulässige Rechtsausübung gegen Treu und Glauben, weil unvorhergesehene Spätfolgen zu einem so krassen Mißverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsbetrag führen würden, daß das Festhalten am Vergleich für den Geschädigten eine außergewöhnliche Härte bedeuten und die unzu demutbare Opfergrenze überschreiten würde (BGH RzW 1965, 522).

Zitierte Normen: § 219 BEG § 5 ZPO § 779 BGB
GeschäftsgrundlageBerufungsgerichtvergleichenPflegekostenKlägerSchriftsatzAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 58/85	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
■ Dr. Jan

BA I
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
g e ge n
Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Ml Istraße®,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
 am 23- Januar 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht legt den Prozeßvergleich vom 6. Dezember 1978 dahin aus, daß durch die Zahlung eines Monatsbetrages von 800 IM der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 30. September 1980 voll abgegolten worden sei, also auch etwaige Ansprüche auf Urlaubs-, Freizeit- und Vertretungsvergütungen erfaßt habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
 
Grundsätzlich kann das Revisionsgericht die tat-richterliche Auslegung eines IndividualVertrages nur insoweit überprüfen, als es um die Frage geht, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung Rechtssätze verletzt hat (§§ 5^9, 550 ZPO; BGH RzW 1978, 179 Nr. 12). Das ist dann der Fall, wenn die Auslegung mit dem Wortlaut des Vertrages oder mit den Denkgesetzen unvereinbar ist, anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (RGZ 154, 320; BGH Urteil v. 30. November 1977 -	•
VIII ZR 69/76, WM 1978, 266 m.w.N.). Das trifft im vorliegenden Fall nicht ~tm~. Die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Berufungsgericht ist möglich und bietet sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt und dem Wortlaut sogar an.
Dem Vergleich vom 6. Dezember 1978 lag ein erstes Vergleichsangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 8. August 1977 zugrunde. Dabei wurde im einzelnen dargelegt, wie der Beklagte die monatliche Pflegekostenpauschale von 800 DM für die Zukunft berechnet hat. Dem hat der Kläger durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich zugestimmt. Er hat darüber hinaus in seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung einer monatlichen Pflegezulage von 800 DM vom 16. Mai 1978 ausgeführt, daß "bei dieser Situation unter Einbeziehung des 13. Gehalts, der Urlaub sen tlohnung und der überdurchschnittlichen Arbeitszeit das vereinbarte Gehalt für die Leistung der Pflege angemessen" sei. Daraus ergibt sich, daß der Kläger damals durchaus von einer pauschalierten Abgeltung seiner Pflegekosten ausgegangen ist und sich nicht die Geltend-
 
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machung weiterer Unkosten Vorbehalten wollte. Im weiteren Verlauf der Vergleichs Verhandlungen hat er mit Schriftsatz vom 3« Oktober 1978 die Aufnahme einer zusätzlichen Bestimmung in den Vergleich gefordert, wonach die Pflegezulage bei unveränderten Verhältnissen über den 30.9.1980 hinaus weitergewährt werden sollte. Hieraus muß gefolgert werden, daß er für die Zeit vor dem 30. September 1980, um die es im vorliegenden Rechtsstreit allein noch geht, eine etwaige Änderung der Verhältnisse nicht in Betracht gezogen hat, offensichtlich deshalb, weil er selbst die Regelung für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 30. September 1980 als abschließend angesehen hat.
Bei dieser Sachund Rechtslage kann sich der Kläger auch nicht auf § 779 BGB wegen eines beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage berufen. Abgesehen davon, daß sich - wie oben dargelegt - keine Anhaltspunkte für einen Irrtum des Klägers über die damalige Geschäftsgrundlage ergeben, hat auch der Beklagte im Schriftsatz vom 20. März 1985 angegeben, man könne davon ausgehen, daß mit dem Vergleich vom 6.12.1978 sämtliche Pflegekosten bis zu dem 30.9.1980 erfaßt und abgegolten werden sollten.
Unter diesen Umständen scheiden auch ein späterer Wegfall, der Geschäftsgrundlage und eine Angleichung des Vergleichs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an die geänderte Sach- oder Rechtslage (vgl. hierzu BGH RzW 1965, 454 Nr. 10;
 
1975, 149; 153) aus. Denn es läßt sich weder feststellen, daß der Vergleich vom 6. Dezember 1978 die Erstattung von Pflegekosten für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 30. September 1980 nicht abschließend regeln sollte, noch daß diese Geschäftsgrundlage später weggefallen ist, weil dem Kläger zusätzliche Aufwendungen für Urlaubs-, Freizeit- und Vertretungsvergütungen entstanden sind. Die Berufung des Beklagten auf die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 6. Dezember 1978 verstößt auah nicht deshalb als unzulässige Rechtsausübung gegen Treu und Glauben, weil unvorhergesehene Spätfolgen zu einem so krassen Mißverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsbetrag führen würden, daß das Festhalten am Vergleich für den Geschädigten eine außergewöhnliche Härte bedeuten und die unzu demutbare Opfergrenze überschreiten würde (BGH RzW 1965, 522). Wie der Berufungsrichter ohne Rechtsfehler ausführt, liegen auch diese Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht vor.
Merz
 Zorn