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BGH · IX ZB 53/30

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 53/30

Der XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 8* Januar 1981 durch den Yorsltsen-ien Dichter rial und eie Richter Zorn, Fuchs, Br. Lang und Gärtner beschlossen{ Die Beschwerde der Klägerin gegen die fticht-Zulassung der Revision is Urteil des 11. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BESCHLUSSXXBUNDESGERICHTSHOFBrBeschwerdegögnerBeschwerdeKlägerinEntscnädigungssacheZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

IX ZB 53/30
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entscnädigungssache
1 BVf Großbritannien,
- FroEeGoevoIliöachtigt^r?
Klägerin und K&c-h ts anwal t
Be " chwarde fUhrerin ,
gegen
 Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, istraße 4, K81& 1,
Beklagten und Beschwerdegögner

Der XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 8* Januar 1981 durch den Yorsltsen-ien Dichter rial und eie Richter Zorn, Fuchs, Br. Lang und Gärtner
 beschlossen{
Die Beschwerde der Klägerin gegen die fticht-Zulassung der Revision is Urteil des 11. Zivilsenats (EntSchädigungssenats) des Oberl&n-desgerichts Köln vom 5. Dezember 1979 wird zurückgewieser«
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.
G r U n d e
Auf die Beschwerde» die nicht begründet worden ist, bat dar Senat das Berufungsurteil geprüft« Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§219 Abs« 2 BEG) hat sich nicht ergeben«
Hai
 Br. Laag