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BGH · IX ZB 58/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 58/11

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 26. Januar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg vom 10. 1 Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zu dem Insolvenzverwalter bestellt. September 2010 hat das Insolvenzgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 1 ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren

Zitierte Normen: § 195 BGB § 8 RVG § 577 ZPO
InsolvenzgerichtBeteiligteInsolvenzverfahrenVergütungsanspruchHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 58/11
vom 20. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Juli 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg vom 10. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.131,84 € festgesetzt.
 
Gründe:
I.
1	Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 6. September 2002
zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 12. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zu dem Insolvenzverwalter bestellt. Am 10. Mai 2010 hat der weitere Beteiligte zu 1 die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Mit Beschluss vom 10. September 2010 hat das Insolvenzgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Er will mit seiner Rechtsbeschwerde die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht erreichen.
2	Die	zur	Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige Rechts-
beschwerde und die zulässige Erstbeschwerde sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 1 ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren
 
eröffnet worden ist, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zu dem Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 -IXZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff).
3	Die	angefochtene	Entscheidung	kann daher keinen Bestand haben. Da
 dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhe-
 
bung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 -IXZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f).
Kayser
 Raebel
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 10.09.2010 - 67g IN 290/02 -LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2011 - 326 T 110/10 -