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BGH · IX ZB 58/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 58/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 3004,95 € festgesetzt. 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. messung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Hielt der Beteiligte zu 1 eine besonders intensive Prüfung des notariellen Vertragsentwurfs für erforderlich, weil er die Beurkundung durch einen vom Käufer vorbefassten Anwaltsnotar trotz § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG hingenommen hat, so geht dies vergütungsrechtlich zu seinen Lasten.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 159 InsO § 15a UStG § 3 BeurkG Art. 103 GG § 577 ZPO
12AurichunzulässigUmstandRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 58/06
vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 12. Februar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich, Zivilkammer 4, vom 16. März 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 3004,95 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Be-
messung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Diese Bemessung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, BeschI. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.; v. 6. November 2008 - IX ZB 58/05, Rn. 2, n.v.). Auch die Zuschlagswürdigkeit der freihändigen Verwertung eines massezugehörigen Grundstücks (vgl. §§ 159, 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO), die §3 Abs. 1 InsW nicht als besonderen abstrakten Zuschlagsgrund bezeichnet, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
 
2	Die Rechtsbeschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang auf Umstände (Ablösung von Grundpfandrechten, Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG), die im Beschwerdefall nicht entscheidungserheblich waren. Hielt der Beteiligte zu 1 eine besonders intensive Prüfung des notariellen Vertragsentwurfs für erforderlich, weil er die Beurkundung durch einen vom Käufer vorbefassten Anwaltsnotar trotz § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG hingenommen hat, so geht dies vergütungsrechtlich zu seinen Lasten.
3	Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Beschwerdegericht nicht erkennbar verletzt worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 IN 327/02 -LG Aurich, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 T 28/06 -