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BGH · IX ZB 57/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 57/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 31. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Die Erblasserin, der neben Entschädigung für Freiheitsschaden auch eine Hinterbliebenenentschädigungsrente zuerkannt worden war, hatte rechtzeitig auch Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht, das Verfahren wurde aber 24 Jahre lang nicht betrieben. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht erkennbar. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt deshalb nicht vor.

Zitierte Normen: § 219 BEG
geltenBundesgerichtshofsErbinErblasserinKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 57/90
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsverfahren
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MSHHBstraat IB, B (als Erbin nach Hanna
/Belgien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KBBV-FfliBm-Straße
 Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 31. Mai 1990 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungs-senat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
 Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach ihrer im Jahre 1985 verstorbenen Mutter geltend. Sie ist deren Erbin. Die Erblasserin, der neben Entschädigung für Freiheitsschaden auch eine Hinterbliebenenentschädigungsrente zuerkannt worden war, hatte rechtzeitig auch Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht, das Verfahren wurde aber 24 Jahre lang nicht betrieben.
Die Richter der Tatsacheninstanzen haben sich - sachverständig beraten - nicht davon überzeugen können, daß auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgehende Leiden bei der Erblasserin vorhanden gewesen seien. Diese Beurteilung fällt in den Bereich der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung. Weitere Feststellungen sind nicht mehr möglich. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht erkennbar. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt deshalb nicht vor.
Merz
 Schmitz