Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 13. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Gründe Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 28. Mai 1989 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Die Klägerin hat vorgetragen, der ihrem Prozeßbevollmächtigten zugeteilte S tat ions referendar fMHHHI habe zwar weisungsgemäß seinen Auftrag erledigt, am 27. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. April 1989 die bereitgelegte Berufungsschrift übersehen und nicht mit der übrigen Gerichtspost zu dem Nachtbriefkasten gebracht habe. April 1989, die Anwaltssekretärin des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bemerken müssen, daß die Berufungsschrift am Vortage liegengeblieben war. April 1989 entdeckt und der Schriftsatz am gleichen Tage dem Gericht zugeleitet werden müssen.
BUNDESGERICHTSHOF TX Zß 57/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Edel traut J| Am El Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt [ring gegen 1. HubertP^B, SflHB Hauptstraße 2. Martin Hauptstraße 3. Bernd KBHV-F| Hauptstraße, Beklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, PflHHHHHstraße f, Mü| 2 /V Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 13. Juli 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 28. März 1989 zugestellte Urteil des Landgerichts München II vom 1. März 1989 mit Schriftsatz vom 27. April 1989, bei Gericht eingegangen am 2. Mai 1989, Berufung eingelegt. Am 16. Mai 1989 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Die Klägerin hat vorgetragen, der ihrem Prozeßbevollmächtigten zugeteilte S tat ions referendar fMHHHI habe zwar weisungsgemäß seinen Auftrag erledigt, am 27. April 1989 die Gerichtspost zu dem Nachtbriefkasten der 3 Justizbehörden in München - allgemeine Einlaufstelle - mitzunehmen. Aufgrund eines nicht mehr erklärlichen Umstandes müsse er jedoch die Berufungsschrift in dieser Sache, die unterzeichnet bei der Gerichtspost gelegen habe, übersehen haben, weshalb die Berufungsschrift erst mit der nächsten Gerichtspost zu dem Nachtbriefkasten der Justizbehörden in München gebracht worden sei. Diesen Sachverhalt hat die Klägerin glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Berufungseinlegung einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten stehe ihrem eigenen Verschulden gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es möge sein, daß der Stationsreferendar am 27. April 1989 die bereitgelegte Berufungsschrift übersehen und nicht mit der übrigen Gerichtspost zu dem Nachtbriefkasten gebracht habe. Es hätte aber auf jeden Fall am Freitag, den 28. April 1989, die Anwaltssekretärin des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bemerken müssen, daß die Berufungsschrift am Vortage liegengeblieben war. Wäre sie nun am 28. April 1989 zusammen mit der neu angefallenen Post in den Briefkasten der Justizbehörden eingeworfen worden, wäre die an diesem Tage endende Berufungsfrist nicht versäumt worden. Dieses Verschulden des Büropersonals des Prozeßbevollmächtigten müsse die Klägerin sich zurechnen lassen. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene sofortige Bescnweiae (fc§ 519 b, 577 ZPO), ist nicht begründet. Die Klägerin hat auch mit ihrer Beschwerde keine Erklärung dafür gegeöen, warum am 28. April 1989 der fragliche Fehler in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten nicht bemerkt worden ist. War die Berufungsschrift lediglich durch ein Versehen am 27. April 1989 dort liegengeblieben, dann hätte dieses Versehen am 28. April 1989 entdeckt und der Schriftsatz am gleichen Tage dem Gericht zugeleitet werden müssen. Wäre das geschehen, dann wäre die Fristversäumung nicht eingetreten. Mangels jeder Erklärung ist davon auszugehen, daß hier ein Organisationsverschulden in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten Vorgelegen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Merz Henkel