)9 vertreten durch Ihren Pfleger Klägerin und Beschwerdeführerin, Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter &erz und die Richter Zorn» Fuchs* Gärtner und Dr« Graähof n Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest» dad die Aaeldefrist für den Antrag auf Witwenrente nach $$ 29 Hr» 6» 41 SSO gen&B § 139 a Abs« 2 Satz 2MO« 10« Rai I960 ahgelssifen ist um* die Klägerin bis zu diesen Zeitpunkt keinen entsprechenden Antrag hei der Sntschädigungshehfirde gestellt hat« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Verzäunung dieser Frist hat die Behörde der Klägerin nicht gewährt» wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausführt« Wiedereinsetzung kennte der Klägerin unabhängig davon, oh ein frist-und ordnungsgemäßer Wiederainsetzungsantrag vorliegt» mir gewährt Noveaher 1930/ Kenntnis voa Sterbe-jgjdur das ishenannes dar 2Iäj9rizi und daalt voa dar Vor* säuaung der Antrags£rist des § 169 a Abs. 2 SSO erlangt hat und di« Klägerin zu dieser Zeit nach ihren eigenen Angaben durch Rechtsanwalt &4MP bereits anwaltlich vertreten war.
BUND ES GERICHTSHO F BESCHLUSS ln der EatachädlgungaSache Slava U geh Reehtsamralt Or* H )9 vertreten durch Ihren Pfleger Klägerin und Beschwerdeführerin, - Proseöbevollaäctetigtea Rechtsanwälte JR* Dr» H. gegen Land Shsialand-Plaiz, vertreten durch das Klniaterlu« der Finanzen* 1f Maine 1, Beklagten und Seschwerdegegne: 33 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter &erz und die Richter Zorn» Fuchs* Gärtner und Dr« Graähof n 19« Juni 1984 beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Sichte Zulassung der Revision ia Urteil des 5« Zivilsenats - £ntschädigungssenats - des Ober» landesgerlchts Koblenz vos 22« März 1984 wird zurüekgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschverde-verfahrens trägt die Klägerin« ft.lULPl.ffi Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Ahe« 2 B2G liegen nicht vor« Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest» dad die Aaeldefrist für den Antrag auf Witwenrente nach $$ 29 Hr» 6» 41 SSO gen&B § 139 a Abs« 2 Satz 2MO« 10« Rai I960 ahgelssifen ist um* die Klägerin bis zu diesen Zeitpunkt keinen entsprechenden Antrag hei der Sntschädigungshehfirde gestellt hat« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Verzäunung dieser Frist hat die Behörde der Klägerin nicht gewährt» wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausführt« Wiedereinsetzung kennte der Klägerin unabhängig davon, oh ein frist-und ordnungsgemäßer Wiederainsetzungsantrag vorliegt» mir gewährt werden» wann sie ohne ihr Verschulden gehindert war» die Antragsfrist einzuhalten* Schon das verneint das Berufungsgericht» Indes es das Insoweit näher begründete Urteil des Landgerichts bestätigt* Dieses sieht ein Verschulden der Klägerin an der Nichteinhaltung der Antragsfrist darin» daß sie während Ihres Aufenthalts ln Wiaanach Ihrer Genesung in März 19SO^ durchaus ln der Lage gewesen wäre» das Erforderliche für eine Antragsstellung zu veranlassen» wie Ihre anschließende Halse nach Montreal zeigt* Diese vom Tatrichter zu verantwortende Entscheidung 1st aus Rechtsgründen schon deshalb nicht zu beanstanden* well die Klägerin anläßlich Ihrer Vorsprache bei der Deutschen Botschaft ln Vien an 13* März I960 zwecks Ausstellung einer Lebensbescheinigung die Möglichkeit gehabt hätte» auch wegen Ihrer Kintarbliebenenansprüehe die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen* Eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zu dieser Zeit verneint das Oberlardesgericht aus tatrichterlichen Erwägungen, die auch die Beschwerde nicht angreift* Bel dieser Rechtslage kennt es auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene. rechtsgrundsätzliche Frage nicht an» ob die Sntsehädlgungsbehdrde dadurch eine AatspfUchtverletzung begangen hat» die gegenüber der Versagung der Wiedereinsetzung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen könnte, daß sie die Klägerin nicht auf die Möglichkeit eines Vlederein-setzungsantrags hingewiesen hat* Einen solchen Einwand würde in übrigen schon in tatsächlicher Hinsicht der Unstand entgegenstehen, daß die Behörde erstaals durch das Schreiben der Klägerin von 30« Oktober 1080 eingegangen an 10. Noveaher 1930/ Kenntnis voa Sterbe-jgjdur das ishenannes dar 2Iäj9rizi und daalt voa dar Vor* säuaung der Antrags£rist des § 169 a Abs. 2 SSO erlangt hat und di« Klägerin zu dieser Zeit nach ihren eigenen Angaben durch Rechtsanwalt &4MP bereits anwaltlich vertreten war. Mtrx Zorn