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BGH · IX ZB 57/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 57/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Das ist hier nicht der Fall. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen. Ein derartiges Rechtsmittel kommt allenfalls in Betracht, wenn die angegriffene Maßnahme von vornherein außerhalb der Befugnisse liegt, die das Gesetz dem Insolvenzgericht verliehen hat, und/oder in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen worden ist (vgl. Ein Grundrechtsverstoß ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die vom Schuldner geltend gemachten Gesichtspunkte im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 212, 214 f InsO Beachtung finden können.

Zitierte Normen: § 6 InsO
SchuldnerWMInsolvenzordnungBeschwerdeLüneburgRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 57/08
vom 19. März 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. März 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur
 statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609, 610). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde anordnet. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen. Darauf hat der Senat bereits in seinen Be-
 
Schlüssen vom 27. Juli 2006 und 20. Dezember 2007 hingewiesen. Dementsprechend gibt es auch keine Bestimmung, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann.
2	Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist kein Raum für eine au-
ßerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit". Ein derartiges Rechtsmittel kommt allenfalls in Betracht, wenn die angegriffene Maßnahme von vornherein außerhalb der Befugnisse liegt, die das Gesetz dem Insolvenzgericht verliehen hat, und/oder in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen worden ist (vgl. BGHZ 158, 212, 214 ff.; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 71a, b). Hier liegt weder das eine noch das andere vor. Ein Grundrechtsverstoß ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die vom Schuldner geltend gemachten Gesichtspunkte im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 212, 214 f InsO Beachtung finden können.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 02.01.2008 - 46 IN 420/04 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 08.02.2008 - 3 T 7/08 -