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BGH · IX ZB 11/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 11/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 21. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
 am 21. März 2002 beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 21. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGFI, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGFIZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: 163.613,40 *k
Stodolkowitz	Kirchhof	Fischer
 Ganter
Raebel