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BGH · ix zb 56/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 56/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 24. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren werden dem Kläger zu 70 % und dem beklagten Land zu 30 % auferlegt. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anrechnungsfähigkeit der Einkünfte des Ehemannes nicht auf einer Abweichung von den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur rechtskraftähnlichen Wirkung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides entwickelt hat. August 1956 ausgeht, so ergibt sich, daß die Ehefrau des Klägers gemäß § 14 Abs.6 der 2. Das folgt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Worten "analog der Einstufung des Ehemannes" und dem Hinweis auf die im Jahre 1939 erfolgte Eheschließung. Wenn der Kläger diese Rechtsfolge nicht gegen sich gelten lassen will, verlangt er zugleich, daß seine Ehefrau so behandelt werden müsse, als sei sie nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes eingestuft worden. Indem der Kläger die in dem Bescheid vom 28. DV-BEG in Frage gestellt hat, hat er selbst die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung veranlaßt, welche Einstufung nach den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Ehefrau vorzunehmen gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Ehefrau des Klägers im Jahre 1985 keine nach § 15 Abs.3 Nr. 6 der 2.

Zitierte Normen: § 219 BEG
EhefrauEinstufungEhemannesEinkommenKläger

Volltext der Entscheidung

Entscheid.»Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 56/91	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 wi
, öl
 Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	und	Dr.
in	-
gegen
 Land
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde NMIB-wflHl ( TfllHBstraße DI
Beklagter, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
8
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör
 am 24. Oktober 1991 beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1991 werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren werden dem Kläger zu 70 % und dem beklagten Land zu 30 % auferlegt.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Entgegen der Auffassung des Klägers beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anrechnungsfähigkeit der Einkünfte des Ehemannes nicht auf einer Abweichung von den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur rechtskraftähnlichen Wirkung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides entwickelt hat. Wenn man von der Bestandskraft
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des Bescheides vom 28. August 1956 ausgeht, so ergibt sich, daß die Ehefrau des Klägers gemäß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft worden ist. Das folgt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Worten "analog der Einstufung des Ehemannes" und dem Hinweis auf die im Jahre 1939 erfolgte Eheschließung.
An diesen Tatbestand der Einstufung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes knüpft § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG die Rechtsfolge, daß bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente 40 % des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen berücksichtigt werden.
Wenn der Kläger diese Rechtsfolge nicht gegen sich gelten lassen will, verlangt er zugleich, daß seine Ehefrau so behandelt werden müsse, als sei sie nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes eingestuft worden. Dann aber stellt sich notwendigerweise die Frage, wie die Ehefrau aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung hätte eingestuft werden müssen. Indem der Kläger die in dem Bescheid vom 28. August 1956 vorgenommene Einstufung gemäß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG in Frage gestellt hat, hat er selbst die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung veranlaßt, welche Einstufung nach den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Ehefrau vorzunehmen gewesen wäre. Dieser Prüfung steht die vom Kläger selbst in Zweifel gezogene Bestandskraft des Bescheides vom 28. August 1956 nicht entgegen. Auch Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung werden hierdurch nicht aufgeworfen.
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2. Auch die Beschwerde des beklagten Landes hat keinen Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht zwar in der Begründung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1981, 87 ab. Es beruht aber nicht auf dieser Abweichung, sondern erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Ehefrau des Klägers im Jahre 1985 keine nach § 15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG anrechenbaren Einkünfte hatte. Der Veräußerungsgewinn von 834.765 S stellt kein Einkommen im Sinne dieser Vorschrift dar. Vielmehr stand einem Gewinn aus Vermietung und Verpachtung von 152.940 S ein Verlust aus Gewerbebetrieb von 532.133 S gegenüber, so daß das Einkommen des Jahres 1985 insgesamt negativ war.
Merz
 Schmitz