Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Es ist insbesondere eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung, ob die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Urteilsfindung ausreichen und welchem der ärztlichen Sachverständigen der Tatrichter folgt (BGH RzW 1965, 454 und ständig). Die von der Beschwerdeführerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen eines Gutachtens, insbesondere die Befunderhebung, zu stellen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Denn die beiden medizinischen Sachverständigen, denen der Berufungsrichter folgt, kommen in ihren zu verschiedenen Zeiten (3. Juni 1985) erstellten Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß das Lungenleiden der Klägerin bereits seit Mitte Januar 1956 nur zu einer Erwerbsminderung von unter 20 v.H. geführt hat.
j. BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 56/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Helene M AB^BBstraße _ _ Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BundesVerwaltungsamt IstraßeB, ^BB Kl Beklagte und Beschwerdegegnerin WII 2 zi/2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 3. Dezember 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 1987 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten. Es ist insbesondere eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung, ob die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Urteilsfindung ausreichen und welchem der ärztlichen Sachverständigen der Tatrichter folgt (BGH RzW 1965, 454 und ständig). Wenn dieser sich aufgrund der internistischen Fachgutachten der Professoren Dr. Ko® und 3 ^z2 Dr. nicht davon zu überzeugen vermag, daß die Klägerin wegen ihres schädigungsbedingten Lungenleidens im Zeitpunkt der Entscheidung in ihrer Erwerbsfähigkeit noch um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen eines Gutachtens, insbesondere die Befunderhebung, zu stellen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Denn die beiden medizinischen Sachverständigen, denen der Berufungsrichter folgt, kommen in ihren zu verschiedenen Zeiten (3. Mai 1983 bzw. 24. Juni 1985) erstellten Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß das Lungenleiden der Klägerin bereits seit Mitte Januar 1956 nur zu einer Erwerbsminderung von unter 20 v.H. geführt hat. Es liegt auf der Hand, daß bei diesem erheblichen zeitlichen Abstand der Erstellung beider Gutachten die medizinischen Befundergebnisse teilweise voneinander abweichen können, ohne daß dies auf die Zuverlässigkeit der Gutachten Einfluß hat. Im übrigen betreffen diese Fragen die Umstände des Einzelfalles . Auch die Verfahrensrüge, der Berufungsrichter hätte ein psychisches Zusatzgutachten einholen müssen, weil die bisherigen Gutachter nur Internisten gewesen seien, sich in ihren Gutachten mit den geltend gemachten vegetativen Störungen der Klägerin nicht ausdrücklich befaßt und hierfür auch gar nicht die erforderliche Sachkunde gehabt hätten, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH RzW 1967, 431). Merz Zorn