vertreten durch die Bezirksfinanz-Istraße ff, Mi Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 1. Es ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), ob die Schlußfrist des Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG auch in den Fällen gilt, in denen ein Härteausgleich beantragt wird, weil der Verfolgte erst nach dem 31.
- begl. Abschrift - y BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 56/85 BESCHLUSS in der Entschädigungssache m, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen den Freistaat Bayern direction München, A vertreten durch die Bezirksfinanz-Istraße ff, Mi Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 1. Oktober 1985 beschlossen: Es ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), ob die Schlußfrist des Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG auch in den Fällen gilt, in denen ein Härteausgleich beantragt wird, weil der Verfolgte erst nach dem 31. Dezember 1969 verstorben ist und der Antrag auf Versorgung der Hinterbliebenen nach §§ 29 Nr. 6, 41 BEG abgelehnt worden ist. Merz Zorn Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1985 wird zugelassen. Gründe \ Beglaubigt: